§ 7 IGVO 2011 (weggefallen)

INVEKOS-GIS-V 2011

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2015 bis 31.12.9999
§ 7 IGVO 2011 (1weggefallen) Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegenseit 08.05.2015 weggefallen.

(2) Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.

(3) Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.

(5) Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Stand vor dem 07.05.2015

In Kraft vom 28.08.2014 bis 07.05.2015
§ 7 IGVO 2011 (1weggefallen) Im Zuge der Digitalisierung sind Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle festzulegenseit 08.05.2015 weggefallen.

(2) Für die Digitalisierung ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen.

(3) Die Digitalisierung der Almreferenzparzellen und der Landschaftselemente gemäß Anhang hat durch die Agrarmarkt Austria zu erfolgen. Für die Digitalisierung aller weiteren Referenzparzellen können geeignete Rechtsträger herangezogen werden.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu veranlassen.

(5) Alle Änderungen sind von der gemäß Abs. 3 zuständigen Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten