§ 3 FV Bestimmungen über das Ziehen von Anhängern

Fahrradverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:

1.

der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;

2.

wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;

3.

das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Für Rennfahrräder dürfen nicht, die zum Ziehen von Anhängern verwendetbenutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Stand vor dem 09.10.2013

In Kraft vom 01.05.2001 bis 09.10.2013

(1) Für Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, gelten außer den Vorschriften der §§ 1 und 2 noch folgende Bestimmungen:

1.

der Tretmechanismus des Fahrrades muss zumindest eine Gangstufe mit einer Entfaltung von höchstens 4 m pro Kurbelumdrehung aufweisen;

2.

wenn mit dem Anhänger Kinder befördert werden, ist das Fahrrad oder der Anhänger so auszurüsten, dass ein Berühren der Speichen durch beförderte Kinder und ein Einklemmen von Gliedmaßen zwischen Hinterrad und Radabdeckung ausgeschlossen ist;

3.

das Fahrrad muss über einen Fahrradständer verfügen.

(2) Für Rennfahrräder dürfen nicht, die zum Ziehen von Anhängern verwendetbenutzt werden, gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 sinngemäß.

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