Gesetzesaktualisierungen

310 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 151-160 von 310

18 Paragrafen zu Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV) aktualisiert


§ 1 HPSV (weggefallen)

§ 1 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 HPSV (weggefallen)

§ 2 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 HPSV (weggefallen)

§ 3 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 HPSV (weggefallen)

§ 4 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 HPSV (weggefallen)

§ 5 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 HPSV (weggefallen)

§ 6 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 HPSV (weggefallen)

§ 7 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 HPSV (weggefallen)

§ 8 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 HPSV (weggefallen)

§ 9 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 HPSV (weggefallen)

§ 10 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 HPSV (weggefallen)

§ 11 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 HPSV (weggefallen)

§ 12 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 HPSV (weggefallen)

§ 13 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 HPSV (weggefallen)

§ 14 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 HPSV (weggefallen)

§ 15 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 HPSV (weggefallen)

§ 16 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 HPSV (weggefallen)

§ 17 HPSV seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV) Fundstelle (weggefallen)

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV) Fundstelle seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

14 Paragrafen zu Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) aktualisiert


§ 1 HEFG (weggefallen)

§ 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 HEFG (weggefallen)

§ 2 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 HEFG (weggefallen)

§ 3 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 HEFG (weggefallen)

§ 4 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 HEFG (weggefallen)

§ 5 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 HEFG (weggefallen)

§ 6 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 HEFG (weggefallen)

§ 8 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 HEFG (weggefallen)

§ 9 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9a HEFG (weggefallen)

§ 9a HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 HEFG (weggefallen)

§ 10 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 HEFG (weggefallen)

Anl. 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 HEFG (weggefallen)

§ 7 HEFG (weggefallen) seit 25.07.1974 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 § 1 HEFG (weggefallen)

Art. 2 § 1 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

15 Paragrafen zu Controllingverordnung 2013 (CV) aktualisiert


§ 1 CV Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:1.Ziffer einsdas Controlling der Finanzierungsrechnung,2.Ziffer 2das Controlling der Ergebnisrechnung und3.Ziffer 3die Darstellung der Vermögensrechnung. mehr lesen...


§ 2 CV Ziele und Aufgaben

(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steue... mehr lesen...


§ 3 CV Organisation und Durchführung

(1)Absatz einsDas Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Di... mehr lesen...


§ 4 CV Controlling der Finanzierungsrechnung

(1)Absatz einsDas Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veran... mehr lesen...


§ 5 CV Controlling der Ergebnisrechnung

(1)Absatz einsDas Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträ... mehr lesen...


§ 6 CV Vermögensrechnung

(1)Absatz einsDie Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie Vermögensrechnung und2.Ziffer 2die Prognose der Fin... mehr lesen...


§ 7 CV Budgetcontrolling von Maßnahmen

(1)Absatz einsDie finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen un... mehr lesen...


§ 8 CV Berichtswesen und Berichterstattung

(1)Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu üb... mehr lesen...


§ 9 CV Spezifische Controllingkonzepte

(1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.(2)Absatz 2Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende ... mehr lesen...


§ 10 CV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung samt Anlagen 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Die Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 16/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Deze... mehr lesen...


Anl. 1 CV

Controlling der Finanzierungsrechnung (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Controllingverordnung 2013 (CV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 mehr lesen...


Anl. 4 CV

Abkürzungsverzeichnis (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 3 CV

Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 CV

Controlling der Ergebnisrechnung (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) aktualisiert


§ 1 FMedV (weggefallen)

§ 1 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FMedV (weggefallen)

§ 2 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FMedV (weggefallen)

§ 3 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 FMedV (weggefallen)

Anl. 1 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 FMedV (weggefallen)

Anl. 2 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 FMedV (weggefallen)

Anl. 3 FMedV seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle (weggefallen)

Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu FreisprecheinrichtungsV (FSEV) aktualisiert


§ 1 FSEV Begriffsbestimmung

§ 1.Paragraph eins, Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. mehr lesen...


§ 2 FSEV Bestimmungen für Inverkehrbringer

§ 2.Paragraph 2, Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: Freisprecheinrichtungen gemäß Paragraph eins,, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgese... mehr lesen...


§ 3 FSEV Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

§ 3.Paragraph 3, Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den... mehr lesen...


§ 4 FSEV Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 ... mehr lesen...


§ 5 FSEV

Paragraph 5, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A). mehr lesen...


FreisprecheinrichtungsV (FSEV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1999 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984 (FSSGG) aktualisiert


§ 1 FSSGG

(1)Absatz einsDer Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – s... mehr lesen...


§ 2 FSSGG

(1)Absatz einsDie Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwe... mehr lesen...


§ 3 FSSGG

(1)Absatz einsNach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.(2)Absatz 2Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, si... mehr lesen...


§ 4 FSSGG

Paragraph 4, Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen. mehr lesen...


§ 5 FSSGG

Paragraph 5, Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungs... mehr lesen...


§ 6 FSSGG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitp... mehr lesen...


§ 7 FSSGG

Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

20 Paragrafen zu Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende (DZ-V) aktualisiert


§ 1 DZ-V Dienstplan

(1)Absatz einsBeginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.(2)Ab... mehr lesen...


§ 2 DZ-V

(1)Absatz einsDer Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des ... mehr lesen...


§ 3 DZ-V Diensterfolgsnachweis

(1)Absatz einsÄnderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (Paragraph 6,) oder Zeitausgleich (Paragraph 7,) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten... mehr lesen...


§ 4 DZ-V Wöchentliche Dienstzeit

(1)Absatz einsDie wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht übersch... mehr lesen...


§ 5 DZ-V Tägliche Dienstzeit

(1)Absatz einsDie tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die... mehr lesen...


§ 6 DZ-V Überstunden

(1)Absatz einsAus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeord... mehr lesen...


§ 7 DZ-V Zeitausgleich

(1)Absatz einsÜberstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.Überstunden (Paragraph 6,) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß Paragraph 4, Absatz ... mehr lesen...


§ 8 DZ-V Freiwillige Dienstleistungen

(1)Absatz einsFreiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind so... mehr lesen...


§ 9 DZ-V Wöchentliche Ruhezeiten

(1)Absatz einsDer Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden ... mehr lesen...


§ 10 DZ-V Tägliche Ruhezeiten

(1)Absatz einsDie ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorse... mehr lesen...


§ 11 DZ-V Ruhepausen

(1)Absatz einsFür den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftig... mehr lesen...


§ 12 DZ-V Nachtdienst

(1)Absatz einsAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.(2)Absatz 2Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht übersc... mehr lesen...


§ 13 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

(1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.(2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.(3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach... mehr lesen...


§ 14 DZ-V Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten

(1)Absatz einsIm Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.(2)Absatz 2Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstp... mehr lesen...


§ 15 DZ-V Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.(2)Absatz 2Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes... mehr lesen...


§ 16 DZ-V Inkrafttreten

§ 16.Paragraph 16, Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. mehr lesen...


Anl. 1 DZ-V

Anlage 1 NormaldienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Gültigkeitszeitraum:Einrichtung/Einsatzstelle DienstzeitMantag Diensttag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Änderung des DienstplanesDatumName des ZDLDienstzeitGrund DatumName des ZDLDienstzeitGrund                                Für die Einrichtun... mehr lesen...


Anl. 3 DZ-V

Anlage 3 DiensterfolgsnachweisDIENSTERFOLGSNACHWEISRechtsträger:Einrichtung/EinsatzstelleName des Zivildienstleistenden:Monat, Jahr:Fortlaufende Nr.:DatumÜberstundenvon – bisAnzahl der ÜberstundenZeitausgleichvon – bisAnzahl der ausgegl. Stundenohne Zeitausgleichmit Zeitausgleich                 ... mehr lesen...


Anl. 2 DZ-V

Anlage 2 TurnusdienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Monat, Jahr:Einrichtung/EinsatzstelleName des ZDL1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.                                                                                                                                Name des ZDL16.17.18.19.20.21.22.23.... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

6 Paragrafen zu Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI (IMI-Gesetz) aktualisiert


§ 1 IMI-Gesetz

Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden:... mehr lesen...


§ 2 IMI-Gesetz Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer eins„Internal Market Information System“ das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 34 der Dienstleistungsrichtlinie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eingerichtete System für den Austausch von Informatione... mehr lesen...


§ 3 IMI-Gesetz Voraussetzung des Datenaustausches über IMI

§ 3.Paragraph 3, Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher D... mehr lesen...


§ 4 IMI-Gesetz Berechtigungsverwaltung für den Zugang zum IMI

§ 4.Paragraph 4, Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als nationaler Koordinator im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI), ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2008 S. 18, i... mehr lesen...


§ 5 IMI-Gesetz Vollziehung

§ 5.Paragraph 5, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

13 Paragrafen zu Klimaschutzgesetz (KSG) aktualisiert


§ 1 KSG Ziel

§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen. mehr lesen...


§ 2 KSG Maßnahmen

§ 2.Paragraph 2, Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtli... mehr lesen...


§ 3 KSG Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen

(1)Absatz einsDie gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungs... mehr lesen...


§ 4 KSG Nationales Klimaschutzkomitee

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.(2)Absatz 2Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von... mehr lesen...


§ 5 KSG (weggefallen)

§ 5 KSG (weggefallen) seit 26.04.2017 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KSG Fortschrittsbericht

§ 6.Paragraph 6, Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen... mehr lesen...


§ 7 KSG Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus

§ 7.Paragraph 7, Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Ve... mehr lesen...


§ 8 KSG Vollziehung

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für L... mehr lesen...


§ 9 KSG

Paragraph 9, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


Klimaschutzgesetz (KSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2011 mehr lesen...


Anl. 1 KSG (berechnet nach den revidierten 1996 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)

SektorHöchstmengen von Treibhaus-gasemissionen2008 bis 2012RaumwärmeCRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c59,5EnergieaufbringungCRF-Sektor 1A1Nicht- Emissionshandel:8,9AbfallwirtschaftCRF-Sektor 610,5VerkehrCRF-Sektor 1A394,5Industrie und produzierendes GewerbeCRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G... mehr lesen...


Anl. 2 KSG (berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren)

Sektor20132014201520162017201820192020AbfallwirtschaftCRF-Sektoren 1A1a – other fuels; und 63,13,03,02,92,92,82,82,7Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel)CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a – other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 37,06,96,96,86,76,66,66,5Fluorierte GaseCRF-Sekto... mehr lesen...


§ 10 KSG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2013, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2Artikel ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Doppelbesteuerungsgesetz (DBG) aktualisiert


§ 1 DBG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet, dem keine Völkerrechtssubjektivität zukommt, mit Zustimmung des Hauptaus... mehr lesen...


§ 2 DBG Verständigungsverfahren

(1)Absatz einsIst eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbesch... mehr lesen...


§ 3 DBG Informationsaustausch

(1)Absatz einsDie zuständige Behörde der Republik Österreich tauscht mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltung der erhaltenen Informationen aufgrund der folgenden Bestimmungen die Informationen aus, die ... mehr lesen...


§ 4 DBG Vollzugsklausel

§ 4.Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...


Doppelbesteuerungsgesetz (DBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.08.2010 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 151-160 von 310