(1)Absatz einsDie im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführende Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger um Bekanntgabe der im § 294a Abs. 1 Z 2 EO angeführten Daten (Drittschuldneranfrage) hat jedenfalls den oder die Vornamen, den Famili... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, haben die Drittschuldneranfrage selbst durchzuführen (Eigenanfrage).(2)Absatz 2Die technischen Voraussetzungen für die Drittschuldneranfrage liegen ab dem Zeitpunkt vor, ab dem zumindest ein Datensichtgerät und ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsGerichte, bei denen die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sind, haben sich zur Durchführung der Drittschuldneranfrage an das Bezirksgericht am Sitz des übergeordneten Landes- oder Kreisgerichtes oder, wenn auch bei diesem die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeb... mehr lesen...
Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung (EWV) Fundstelle seit 31.12.2010 weggefallen. mehr lesen...
Hinterlegungsgebühren-Verordnung (HGV) Fundstelle seit 20.07.2019 weggefallen. mehr lesen...
Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung (HPSV) Fundstelle seit 30.09.2017 weggefallen. mehr lesen...
Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz (HEFG) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Das Budgetcontrolling umfasst jene Maßnahmen, die die Steuerung der Mittelverwendung unterstützen. Es enthält:1.Ziffer einsdas Controlling der Finanzierungsrechnung,2.Ziffer 2das Controlling der Ergebnisrechnung und3.Ziffer 3die Darstellung der Vermögensrechnung. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und der Einhaltung des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesvoranschlages ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Steue... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Budgetcontrolling ist eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 und die gemäß § 6 Abs. 3 BHG 2013 bestellten Haushaltsreferentinnen oder Haushaltsreferenten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches an dieser Aufgabe mitzuwirken. Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisvoranschlag gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag zwischen veranschlagten Beträ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Darstellung der Vermögensrechnung hat quartalsweise durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen und hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsdie Vermögensrechnung und2.Ziffer 2die Prognose der Fin... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie finanziellen Auswirkungen von neuen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 BHG 2013 und Vorhaben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 sowie die sonstigen auszahlungswirksamen Entscheidungen sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesvoranschlag zu setzen un... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen Haushaltsreferentinnen und Haushaltsreferenten jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 4 und 5 sowie über die Verfügungen gemäß § 6 Abs. 3 zu üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes haushaltsleitende Organ hat für seinen Wirkungsbereich ein Konzept für das Budgetcontrolling zumindest auf allen Ebenen der Detailbudgets zu erstellen und die Umsetzung anzuordnen.(2)Absatz 2Die Anordnung über das ressortspezifische Budgetcontrolling hat insbesondere folgende ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung samt Anlagen 1 bis 4 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Die Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 16/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Die Controllingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2009,, tritt mit Ablauf des 31. Deze... mehr lesen...
Controlling der Finanzierungsrechnung (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Abkürzungsverzeichnis (Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Stand der Verfügungen gemäß den §§ 73 bis 76 BHG 2013 Stand der Verfügungen gemäß den Paragraphen 73 bis 76 BHG 2013 (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Controlling der Ergebnisrechnung (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Fortpflanzungsmedizin-Verordnung (FMedV) Fundstelle seit 30.06.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Freisprecheinrichtungen gemäß § 1, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen: Freisprecheinrichtungen gemäß Paragraph eins,, die für die Verwendung in Kraftfahrzeugen vorgese... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den Anforderungen des § 2 entsprechen. Freisprecheinrichtungen dürfen von Lenkern von Kraftfahrzeugen während des Fahrens nur dann verwendet werden, wenn sie den... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.(2)Absatz 2Freisprecheinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Kraftfahrzeugen eingebaut sind und nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 ... mehr lesen...
Paragraph 5, Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/424/A). mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – s... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwe... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach den Bestimmungen im § 2 sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.Nach den Bestimmungen im Paragraph 2, sind auch Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten einzuziehen.(2)Absatz 2Soweit in Beschlüssen im Sinne des § 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, si... mehr lesen...
Paragraph 4, Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von der zwangsweisen Einziehung von Gebühren, Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten absehen, wenn die Einbringungskosten voraussichtlich die Forderungen übersteigen würden und wenn seitens der EUROCONTROL dagegen keine Einwendungen bestehen. mehr lesen...
Paragraph 5, Nach der Aufgabe eines Einziehungsverfahrens gemäß Art. 23 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Hereinbringung österreichischer Gebühren-, Verzugszinsen- und Rechtsverfolgungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973, BGBl. Nr. 505, außer Kraft. Für vor dem Zeitp... mehr lesen...
Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird der Bundesminister für Verkehr betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1986 mehr lesen...
(1)Absatz einsBeginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan) vorgesehenen Angaben aufzuweisen.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstplan ist vom Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle) beauftragten Person für einen Zeitraum von grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes kann vom Bundesministerium für Inneres über Antrag des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsÄnderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.Änderungen des Dienstplanes in Form von Überstunden (Paragraph 6,) oder Zeitausgleich (Paragraph 7,) sind für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie wöchentliche Dienstzeit hat mindestens der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und darf grundsätzlich 45 Stunden nicht übersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle) festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die... mehr lesen...
(1)Absatz einsAus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeord... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als zehn Stunden überschritten werden.Überstunden (Paragraph 6,) sind im Verhältnis 1 :1 insoweit auszugleichen, als die gemäß Paragraph 4, Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFreiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.Freiwillige Dienstleistungen sind so... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, Absatz eins, so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorse... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Zivildienstleistenden ist eine Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftig... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.(2)Absatz 2Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt 16 Stunden pro Woche nicht übersc... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.(2)Absatz 2Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.(3)Absatz 3Durch Dienstleistungen nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.(2)Absatz 2Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im § 4 vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstp... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.(2)Absatz 2Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft. mehr lesen...
Anlage 1 NormaldienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Gültigkeitszeitraum:Einrichtung/Einsatzstelle DienstzeitMantag Diensttag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Änderung des DienstplanesDatumName des ZDLDienstzeitGrund DatumName des ZDLDienstzeitGrund Für die Einrichtun... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.02.1989 mehr lesen...
Anlage 3 DiensterfolgsnachweisDIENSTERFOLGSNACHWEISRechtsträger:Einrichtung/EinsatzstelleName des Zivildienstleistenden:Monat, Jahr:Fortlaufende Nr.:DatumÜberstundenvon – bisAnzahl der ÜberstundenZeitausgleichvon – bisAnzahl der ausgegl. Stundenohne Zeitausgleichmit Zeitausgleich ... mehr lesen...
Anlage 2 TurnusdienstplanDIENSTPLANRechtsträger:Monat, Jahr:Einrichtung/EinsatzstelleName des ZDL1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15. Name des ZDL16.17.18.19.20.21.22.23.... mehr lesen...