§ 6 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Mit Bundesmitteln aufgeschlossenes Hafengelände und mit Bundesmitteln errichtete Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen dürfen nur veräußert werden, wenn sie für den Hafenbetrieb dauernd entbehrlich sind§ 6 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1955 bis 31.12.2018
Mit Bundesmitteln aufgeschlossenes Hafengelände und mit Bundesmitteln errichtete Hafenanlagen und Hafeneinrichtungen dürfen nur veräußert werden, wenn sie für den Hafenbetrieb dauernd entbehrlich sind§ 6 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen.

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