§ 3 HEFG (weggefallen)

Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen§ 3 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1955 bis 31.12.2018
Ein solcher Beitrag kann vom Bund bis zu 60% der anerkannten Kosten gewährt werden, soferne die interessierten anderen Gebietskörperschaften allein oder zusammen mit anderen Personen für den Rest aufkommen§ 3 HEFG seit 31.12.2018 weggefallen. Allfällige Leistungen dieser Personen vermindern die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der Gebietskörperschaften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten