§ 1.Paragraph eins, Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen. Benützungsarten nach Pa... mehr lesen...
(1)Absatz eins„Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.1.Ziffer eins„Gebäude“ sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäud... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.(2)Absatz 2„Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den ... mehr lesen...
(1)Absatz einsGebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.(2)Absatz 2Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden... mehr lesen...
(1)Absatz einsFlächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.(2)Absatz 2Flächen gleicher rechtlicher... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 07.05.2012 mehr lesen...
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012 (BHOG 2012) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen1.Ziffer einsDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kess... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.(2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kesselgesetzes gelten auch für diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.(2)Absatz 2Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geis... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebsw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.(2)Absatz 2Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.(3)Absatz 3Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.(2)Absatz 2Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmit... mehr lesen...
(1)Absatz einsBefreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigunga)Litera avon Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betrie... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafea)Litera abis ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.(2)Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.(3)Absatz 3§ 11 in der Fassung des Bundesgese... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Mit diesem Bundesgesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen. mehr lesen...
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesonder... mehr lesen...
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandtei... mehr lesen...
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten a... mehr lesen...
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
Paragraph eins, Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,095 Cent/kWh. Die aliquoten administra... mehr lesen...
Paragraph 2, Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (Para... mehr lesen...
Paragraph 3, Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2012 zu berücksichtigen sind, betragen 0,159 Cent/kWh. Die aliquoten Aufw... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2012 mehr lesen...
Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L (EMV-L) Fundstelle seit 30.12.2023 weggefallen. mehr lesen...
Druckgeräteverordnung (DGVO) Fundstelle seit 19.07.2016 weggefallen. mehr lesen...
Ehrengeschenke-Verordnung (EgV) Fundstelle seit 19.12.2018 weggefallen. mehr lesen...
Barbewegungs-VO (BB-VO) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.(2)Absatz 2Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.(2)Absatz 2Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 T... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die1.Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,2.Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungsle... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2005 mehr lesen...