§ 19 DGVO (weggefallen)

Druckgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2016 bis 31.12.9999
§ 19 DGVO (1weggefallen) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß § 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurdeseit 19.07.2016 weggefallen. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

Stand vor dem 18.07.2016

In Kraft vom 29.12.2015 bis 18.07.2016
§ 19 DGVO (1weggefallen) Die europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 kann auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle gemäß § 20 erteilt werden, die speziell dafür bestimmt wurdeseit 19.07.2016 weggefallen. Die benannte Stelle hat geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung festzulegen und diese durchzuführen oder diese durchführen zu lassen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen.

(2) Vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannte Stellen haben vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die übrigen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Europäische Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung.

(3) Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und hat hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen zu berücksichtigen.

(4) Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte ist von der vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen benannten Stellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen wird von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und aktualisiert.

(5) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen.

(6) Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, hat diese Zulassung zurückzuziehen, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft benannten Stellen haben umgehend den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die übrigen Mitgliedstaaten, die übrigen benannten Stellen und die Europäischen Kommission über jeden Entzug einer Zulassung zu unterrichten.

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