(1)Absatz einsBei im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträgen aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, ist der Steuerabzug (§ 93 des Einkommensteuergesetzes 1988) ungeachtet der Bestimmung der Doppelbesteuerungsabkommen vorzunehmen, wenn bei unmittelbarer Abkommensanwendung der... mehr lesen...
Paragraph 2, Bei tatsächlich ausgeschütteten und als ausgeschüttet geltenden Erträgen aus einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes oder einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes findet § 1 Abs. 2 insoweit Anwendung, als diese aus ausländischen Kapital... mehr lesen...
Paragraph 3, Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c des Einkommensteuergesetzes 1988, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, unterbleibt in folgenden Fällen: Ein Kapitalertragsteuerabzug von Kapitalerträgen... mehr lesen...
Paragraph 4, Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2012 zugehen. Die Auslands-KESt VO 2003, BGBl. II Nr. 393/2003, ist letztmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2012 zugehen, soweit in Abs. 2 keine gegenteilige Regelung getroffen ist.Diese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.(2)Absatz 2Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite z... mehr lesen...
Paragraph 2, Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverke... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß Paragraph 51, des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2014 mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmach... mehr lesen...
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage B ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
Vorderseite*Bundeswappen als Hologramm mit dem Schriftzug Sozialministeriumservice im Hintergrund*Bundeswappen nur unter UV-Licht sichtbar auf der rechten Seite*Schriftzug Sozialministeriumservice im Guillochenraster nur unter UV-Licht sichtbarRückseite*Mikroschrift mehr lesen...
Akkreditierungszeichenverordnung (AkkZV 2008) Fundstelle seit 30.04.2013 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden“ (§ 16a Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden „Anzeiger“ genannt, dient den Kundmachungen und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen“ genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise 14 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anzeiger hat in der Form eines Heftes einmal im Monat zu erscheinen.(2)Absatz 2Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann den Gegenstand der... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden zu enthalten,1.Ziffer einsvon deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt ersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsStatt in der Form eines Heftes kann der Anzeiger auch als Lose-Blatt-Sammlung so eingerichtet werden, daß er die nach § 3 Abs. 2 anzuführenden Wertpapiere und ähnlichen Urkunden jeweils auf Grund monatlicher Ergänzungs- oder Austauschblätter enthält. In diesem Fall entfällt die Verp... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen Urkunden oder bis zur Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung des Ediktes ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft zu erteilen, auf wessen Antrag und bei welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem Grund eine Einschaltung entfallen ist.(2)Absatz 2Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Entgelt, das dem Herausgeber für die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt bis zu einem Wert der einzelnen Urkunde von 200 000 S 3 vH, von einem darüber hinausgehenden Wert 1 vH. Es beträgt jedoch zumindest 140 S; bezieht sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gerichte haben in den im § 6 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten Fällen eine Ausfertigung der Edikte über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens dem Herausgeber... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1972 in Kraft.(2)Absatz 2Mit demselben Tag tritt die Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133, über die Verlautbarung des Verlustes und des Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen... mehr lesen...
Paragraph 9, Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden. Das sich aus dem Pa... mehr lesen...
Paragraph 10, § 3a und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 424/1995 treten mit dem 1. Juli 1995 in Kraft. § 9 ist entsprechend anzuwenden. Paragraph 3 a und Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1995, treten mit dem 1. Juli 1995 in Kr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.06.1972 mehr lesen...
Arzneispezialitätenregister-Verordnung 2006 (ASR-V) Fundstelle seit 24.09.2013 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsPiercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen ... mehr lesen...
Paragraph 3, Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, ... mehr lesen...
Paragraph 4, Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren ver... mehr lesen...
Paragraph 5, Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 3, ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.2003 mehr lesen...
Paragraph eins, Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten der reglementierten Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994, der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 94 Z 42 GewO 1994 und der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994. Der Verordnung unterliegen die Ausübung von Tätigkeiten... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen. Eine Erste-Hilfe-Ausstattung hat vorhanden zu sein.(2)Absatz 2Beim Piercen und Tätowieren sind ausschließlich sterile Geräte sowie Farben... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Abfallentsorgung hat gemäß Ö-Norm S2104 zu erfolgen (Anlage 2). mehr lesen...
Paragraph 4, Beim Piercen und Tätowieren ist die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 2 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 2 Abs. 2, der Behörde gegenüber jährlich durch die Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises dur... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Dokumentation zur Unterweisung betreffend Mitarbeitergesundheit (Anlage 3) ist vom Gewerbetreibenden zu führen und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Nach erfolgter Unterweisung sowie einmal jährlich ist dem Mitarbeiter der Text der Unterweisung in Kopie aus... mehr lesen...
Paragraph 6, Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Nichtvorlage des Unbedenklichkeitsnachweises gilt als gravierender Vers... mehr lesen...
Paragraph 7, Die Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 der Verordnung über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl. II Nr. 141/2003, gilt bis zum 31. Dezember 2008 als Vorlage eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne d... mehr lesen...
Paragraph 8, Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form. mehr lesen...
(§ 2 Abs. 1 ) Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:1.Ziffer einsDie Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.2.Ziffer 2Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine angemessene Reinigung und gegebenenfalls eine Desinfektion möglich sind.3.Ziffer 3Es müssen in a... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 2 wurde als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 wurde als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Dokumentation zur Unterweisung betreffend MitarbeitergesundheitFirma:(Firmenwortlaut)(Adresse)Der Unterzeichnete:(Name, Geburtsdatum des Arbeitnehmers)Der Unterzeichnete bestätigt über folgende Inhalte belehrt worden zu sein:Bei ihrer Tätigkeit im Umgang mit Kunden können Mitarbeiter Krankheitser... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.07.2008 mehr lesen...
Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Un... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben.(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten von Adressenbüros in periodisch... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Tätigkeiten gemäß § 1 sind Dienstleistungen, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder Wohnung des Gewerbetreibenden verboten sind. Die Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, sind Diens... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Adresse darf der Gewerbetreibende nur unter der Voraussetzung bekanntgeben, daß er mit dem Verfügungsberechtigten über das an der betreffenden Adresse befindliche Objekt eine schriftliche Vereinbarung über die Bekanntgabe dieser Adresse geschlossen hat, in der dieser erklärt,1.... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:1.Ziffer einseine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,2.Ziffer 2ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen O... mehr lesen...
Paragraph 6, Wurde eine Adresse bereits bekanntgegeben, so darf dieselbe Adresse einem anderen Kunden nur dann bekanntgegeben werden,1.Ziffer einswenn seit der vorherigen Bekanntgabe der Adresse mindestens eine Woche verstrichen ist und2.Ziffer 2wenn der über das an der betreffenden Adresse befin... mehr lesen...
Paragraph 7, Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 4 besteht, die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher, anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben denjenigen, mit denen eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.1979 mehr lesen...
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (AV-RG) Fundstelle seit 28.09.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Anpassen von Kontaktlinsen ist eine Dienstleistung, hinsichtlich der das Aufsuchen von Privatpersonen und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden verboten ist.(2)Absatz 2Kontaktlinsen sind Waren, h... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anpassung von Kontaktlinsen darf nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.(2)Absatz 2Liegt ein solcher Hinweis vor, hat der Kontaktlinsenoptiker die Anpassungsarbeiten unve... mehr lesen...
Paragraph 3, Der Anpaßraum muß mindestens ausgestattet sein mit:1.Ziffer einseiner beleuchteten Sehprobentafel oder einem Sehzeichenprojektor,2.Ziffer 2einer Refraktionseinheit mit Phoropter oder einem Probiergläserkasten mit Refraktionsmeßbrille,3.Ziffer 3einem Ophtalmometer,4.Ziffer 4einem Bino... mehr lesen...
Paragraph 4, In der Betriebsstätte müssen die für eine individuelle Bearbeitung der Kontaktlinsen und für deren Aufpolieren erforderlichen Geräte und Maschinen vorhanden sein. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.01.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1996 § 0 gültig von 01.01.1977 bis 11.01.1996 mehr lesen...