DMF-Verordnung (DMFV) Fundstelle seit 28.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.... mehr lesen...
Paragraph 2, Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind... mehr lesen...
Paragraph 3, Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund der Paragraphen eins und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. mehr lesen...
Paragraph 4, Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2005 mehr lesen...
EU-Quellensteuer-Zuständigkeitsverordnung (EU-QuSt-ZV) Fundstelle seit 30.06.2020 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.04.1976 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als1.Ziffer einsStaatsprüfung für den höheren Forstdienst und2.Ziffer 2Staatsprüfung für den Försterdienstabzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter de... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen1.Ziffer einsbei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und2.Ziffer 2bei der Staatsprüfung für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.(3)Absatz 3Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und m... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(2)Absatz 2Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht a... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen ... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der di... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.(2)Absatz 2Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz od... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft. mehr lesen...
Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 2Prüfungsinhalte gemäß Paragraph 5, Absatz 2,1. Querschnittsmaterien:1.1eins Punkt eins Kommunikation und Führung:Persönliche Kompetenzen betreffenda)Litera aKommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowieb)Litera bBetriebsführung: Selbstorganisation, Fäh... mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2007 mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Giftliste-Meldeverordnung (GMV) Fundstelle seit 14.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Gewerbelegitimationen-Verordnung (GL-V) Fundstelle seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...
1.Ziffer einsdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung, oder 2.Ziffer 2Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, oder ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008 mehr lesen...
Paragraph eins, Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSteuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:1.Ziffer einsMaßnahmen, die sich–Strichaufzählungauf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder–Strichaufzählungauf die Stückelung von Wertpapierenbeziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emi... mehr lesen...
Paragraph 3, Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes: Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.(... mehr lesen...
Paragraph 5, Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.(2)Absatz 2Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung ... mehr lesen...
Paragraph 7, Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnenn... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimier... mehr lesen...
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer einsBeschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.(2)Absatz 2Folgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie4.Ziffer... mehr lesen...
§ 6. Die Messung der Prozesse umfasst:1.Ziffer einsAnzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,2.Ziffer 2Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-De... mehr lesen...
§ 7. Die Ermittlung der Kundenzufriedenheit hat in Form von jährlichen Umfragen bei den Dienststellen des Bundes zu erfolgen. Hiezu ist von der BB-GmbH ein Fragebogen auszuarbeiten, der der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. mehr lesen...
§ 8. Die BB-GmbH hat innovative Veränderungen allgemeiner Art und bezogen auf einzelne Beschaffungsgruppen, Maßnahmen der nachhaltigen Beschaffung und qualitative Merkmale hinsichtlich der Lieferantenstruktur zu dokumentieren. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheite... mehr lesen...
§ 10. Instrumente des Beschaffungscontrollings sind insbesondere:1.Ziffer einsSoll-Ist-Vergleiche,2.Ziffer 2Abweichungsanalysen,3.Ziffer 3Prognosen,4.Ziffer 4Zeitreihenvergleiche,5.Ziffer 5Leistungsstatistiken,6.Ziffer 6Kennzahlen zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und der Qual... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Z 2 bis 5 und 7, § 3 Abs. 3, 3. und 4. Satz, § 3 Abs. 3a, § 4 Abs. 2 Z 4, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6 Z 2 bis 3, § 8, § 9 Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2003 mehr lesen...
Zur Beschaffungscontrolling-VerordnungMusterformular für die Übersichtstabelle gemäß § 5Quartalsbericht … Quartal/20xxBe-schaffungs-gruppenQuartale kumuliertGeschäftsjahr20xx-120xx20xx-120xxAbrufwertAbweichungabs.Abweichungin %EinsparungAbrufwertIstPlanIstzu20xx-1zuPlanzu20xx-1zuPlanabsolutin %Is... mehr lesen...