(1)Absatz einsZur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger Möglichkeiten des Anbringens sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 bis 5 die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen in die zu kennzeichnende Fläche führen.Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.04.1976 mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als1.Ziffer einsStaatsprüfung für den höheren Forstdienst und2.Ziffer 2Staatsprüfung für den Försterdienstabzuhalten. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter de... mehr lesen...
(1)Absatz einsZu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen1.Ziffer einsbei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und2.Ziffer 2bei der Staatsprüfung für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.(2)Absatz 2Die Prüfung hat die in der Anlage 1 näher umschriebenen Pr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie schriftliche Prüfung ist als Projektarbeit durchzuführen. Das Thema ist vom Vorsitzenden nach Befassung des Prüfungssenats festzulegen. Die Prüfungskommissäre haben Vorschläge für die Themenstellung vorzubereiten.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat das Projektarbeitsthema vor dessen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.(2)Absatz 2Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.(3)Absatz 3Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht üb... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Beendigung der täglichen Prüfungsdauer sind die Leistungen der Prüfungskandidaten, die die schriftliche und mündliche Prüfung abgeschlossen haben, vom Prüfungssenat auf Grund der von den Prüfungskommissären geführten Aufzeichnungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beurteilen.(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Prüfungssenat hat Prüfungskandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis gemäß Anlage 2 oder 3 auszustellen. Das Zeugnis hat den Tag anzuführen, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten zu enthalten und m... mehr lesen...
(1)Absatz einsTreten Prüfungskandidaten von der Prüfung zurück, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.(2)Absatz 2Prüfungskandidaten, die aus schwerwiegenden persönlichen Gründen an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert sind, sind so zu beurteilen, als ob sie zur Prüfung nicht a... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber den gesamten Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen, in der der Verlauf der Prüfung, etwaige besondere Vorkommnisse, eine Übersicht über die von den Mitgliedern des Prüfungssenates den Prüfungskandidaten in den Querschnittsmaterien und forstlichen Geschäftsbereichen ... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Forstliche Staatsprüfungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Feber 1984, mit der di... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnträge auf Zulassung zur Prüfung oder Zulassungen zur Prüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen gelten, sofern die Prüfungen noch nicht begonnen haben, als Anträge bzw. Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.(2)Absatz 2Für Prüfungskandidaten, die nach § 7 Abs. 7 erster Satz od... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft. mehr lesen...
Prüfungsinhalte gemäß § 5 Abs. 2Prüfungsinhalte gemäß Paragraph 5, Absatz 2,1. Querschnittsmaterien:1.1eins Punkt eins Kommunikation und Führung:Persönliche Kompetenzen betreffenda)Litera aKommunikation: Rhetorik, Präsentation und Teamarbeit sowieb)Litera bBetriebsführung: Selbstorganisation, Fäh... mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2007 mehr lesen...
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Giftliste-Meldeverordnung (GMV) Fundstelle seit 14.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Gewerbelegitimationen-Verordnung (GL-V) Fundstelle seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...
1.Ziffer einsdie erfolgreich abgelegte Meisterprüfung, oder 2.Ziffer 2Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, oder ... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen § 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008 mehr lesen...
Paragraph eins, Unter Kapitalmaßnahmen werden verschiedene zivil- und gesellschaftsrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Wertpapieren verstanden. Für steuerliche Zwecke ist nach dieser Verordnung zwischen steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen (§ 2 bis 7) und nicht steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSteuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:1.Ziffer einsMaßnahmen, die sich–Strichaufzählungauf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder–Strichaufzählungauf die Stückelung von Wertpapierenbeziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emi... mehr lesen...
Paragraph 3, Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zum Tausch oder zur Einbuchung von Wertpapieren, gilt nur für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges Folgendes: Kommt es im Zuge von steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Aktien im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf ein Wertpapierdepot eingebucht, sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges die Anschaffungskosten der vor der Kapitalerhöhung bestehenden Aktien auf die bestehenden und neu eingebuchten Aktien aufzuteilen.(... mehr lesen...
Paragraph 5, Auf einem Wertpapierdepot eingebuchte Bezugsrechte sind für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges mit einem Wert von Null anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Aktien, die die Bezugsrechte vermitteln, bleiben unberührt. mehr lesen...
(1)Absatz einsWird im Zuge eines Aktiensplits der Nennwert einer Aktie heruntergesetzt und daher die Anzahl der ausgegebenen Aktien erhöht, sind die bisherigen Anschaffungskosten auf die im Zuge des Aktiensplits ausgegebenen Aktien aufzuteilen.(2)Absatz 2Werden im Zuge einer Aktienzusammenlegung ... mehr lesen...
Paragraph 7, Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnenn... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Nicht unter § 2 fallende Kapitalmaßnahmen bilden lediglich abwicklungs- oder buchungstechnische Vorgänge auf dem Depot ab oder bewirken Stammdatenänderungen bloß informativer oder administrativer Art und sind daher in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich. Darunter fallen insbesonde... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) hat die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden BB-GmbH) ein Beschaffungscontrolling einzurichten und durchzuführen, das die Optimier... mehr lesen...
§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer einsBeschaffungsgruppen sind die in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einrichtung und Durchführung des Beschaffungscontrollings ist eine Aufgabe der BB-GmbH. Sie hat binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Anhörung des Nutzerbeirates dem Bundesminister für Finanzen ein Konzept für das Beschaffungscontrolling zur Genehmigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Beschaffungscontrolling hat die Entwicklungen, Einflüsse und Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen in jenem Umfang aufzuzeigen, dass Konsequenzen für die Erreichung der Unternehmensziele gezogen und rechtzeitig erforderliche Maßnahmen eingeleitet werden können.(2)Absatz 2Folgen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bereich Entwicklung der Beschaffungsgruppen ist in folgende Zweige aufzugliedern:1.Ziffer einsBeschaffungsvolumen (Abs. 2),2.Ziffer 2Einsparungen bei den Einkaufspreisen (Abs. 4),3.Ziffer 3Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie4.Ziffer... mehr lesen...
§ 6. Die Messung der Prozesse umfasst:1.Ziffer einsAnzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,2.Ziffer 2Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-De... mehr lesen...
§ 7. Die Ermittlung der Kundenzufriedenheit hat in Form von jährlichen Umfragen bei den Dienststellen des Bundes zu erfolgen. Hiezu ist von der BB-GmbH ein Fragebogen auszuarbeiten, der der Genehmigung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf. mehr lesen...
§ 8. Die BB-GmbH hat innovative Veränderungen allgemeiner Art und bezogen auf einzelne Beschaffungsgruppen, Maßnahmen der nachhaltigen Beschaffung und qualitative Merkmale hinsichtlich der Lieferantenstruktur zu dokumentieren. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheite... mehr lesen...
§ 10. Instrumente des Beschaffungscontrollings sind insbesondere:1.Ziffer einsSoll-Ist-Vergleiche,2.Ziffer 2Abweichungsanalysen,3.Ziffer 3Prognosen,4.Ziffer 4Zeitreihenvergleiche,5.Ziffer 5Leistungsstatistiken,6.Ziffer 6Kennzahlen zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Leistungen und der Qual... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Z 2 bis 5 und 7, § 3 Abs. 3, 3. und 4. Satz, § 3 Abs. 3a, § 4 Abs. 2 Z 4, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6 Z 2 bis 3, § 8, § 9 Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2003 mehr lesen...
Zur Beschaffungscontrolling-VerordnungMusterformular für die Übersichtstabelle gemäß § 5Quartalsbericht … Quartal/20xxBe-schaffungs-gruppenQuartale kumuliertGeschäftsjahr20xx-120xx20xx-120xxAbrufwertAbweichungabs.Abweichungin %EinsparungAbrufwertIstPlanIstzu20xx-1zuPlanzu20xx-1zuPlanabsolutin %Is... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (§ 94 Z 6 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Bestattung (Para... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Bestattungsgewerbe, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.01.2003 mehr lesen...
Datenschutzangemessenheits-Verordnung (DS-AV) Fundstelle seit 25.05.2018 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen1.Ziffer einsdes Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),des Formats, der Datenfelder und der Syntax der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als1.Ziffer eins„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwe... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, hat den Vorgaben des Paragraph 95, TKG 2003 zu entsprechen.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.(2)Absatz 2Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendi... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anbieter hat seine Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich sind. Jeder Zugriff auf Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.(2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstel... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass1.Ziffer einsdie tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,2.Ziffer 2jene Dienste, die von der Durchlaufstelle fü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.Die Durchlaufstelle stellt für die Abw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.(2)Absatz 2Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar un... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Auskunftsbegehren eines berechtigten Benutzers auf Behördenseite wird in das Postfach des über die Durchlaufstelle ausgewählten Anbieters zugestellt. Die Durchlaufstelle ermöglicht die Auswahl mehrerer Anbieter. Die Spezifikation zur Durchlaufstelle hat ein System der Notifikati... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeut... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 ... mehr lesen...
§ 20.Paragraph 20, Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und... mehr lesen...
§ 21.Paragraph 21, Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.(2)Absatz 2Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, u... mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003. Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, TKG 2003. mehr lesen...
§ 25.Paragraph 25, Die Schnittstellendefinition ergibt sich aus der Anlage. mehr lesen...
Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß § 94 Abs. 4 TKG 2003 – EP020Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 – EP020(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als P... mehr lesen...