§ 9 BC-V Berichtswesen und Berichterstattung

Beschaffungscontrolling-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 9, (1) Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 6, Ziffer 4, ist quartalsweise bis zum

  1. 30.Ziffer 30des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie der §§ 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit demdes auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie der Paragraphen 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem
  2. (1)Absatz einsDie BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie der §§ 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4.Ziffer 4 Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15. Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht).
  3. (2)Absatz 2Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in Tausend Euro anzuführen. Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002) zu übermitteln.
  1. (2)Absatz 2Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in Tausend Euro anzuführen.
  2. (3)Absatz 3Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002) zu übermitteln.Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2002,) zu übermitteln.

Stand vor dem 09.10.2008

In Kraft vom 01.10.2003 bis 09.10.2008
Paragraph 9, (1) Die BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 6, Ziffer 4, ist quartalsweise bis zum

  1. 30.Ziffer 30des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie der §§ 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit demdes auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, des Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie der Paragraphen 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem
  2. (1)Absatz einsDie BB-GmbH hat dem Bundesminister für Finanzen Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Über Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 6 Z 4 ist quartalsweise bis zum 30. des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats zu berichten. Der Bericht über Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 6 Z 1 bis 3 und 5 sowie der §§ 7 und 8 ist zumindest jährlich, zusammen mit dem 4.Ziffer 4 Quartalsbericht über Angelegenheiten nach dem zweiten Satz dieses Absatzes bis 15. Februar des Folgejahres zu erstatten (Jahresbericht).
  3. (2)Absatz 2Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in Tausend Euro anzuführen. Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten.
  4. (3)Absatz 3Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002) zu übermitteln.
  1. (2)Absatz 2Die Berichte haben neben der zahlenmäßigen und prozentuellen Darstellung eine Abweichungsanalyse, Erläuterungen zur voraussichtlichen Entwicklung (Prognose) sowie bei Abweichungen von den Zielvorgaben Vorschläge über Gegensteuerungsmaßnahmen zu enthalten. Beträge sind in Tausend Euro anzuführen.
  2. (3)Absatz 3Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (§ 5 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002) zu übermitteln.Die Berichte sind den haushaltsleitenden Organen (Paragraph 5, Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2002,) zu übermitteln.

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