§ 6 BC-V Messung der Prozesse

BC-V - Beschaffungscontrolling-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Messung der Prozesse umfasst:

1.

Anzahl der von der BB-GmbH abgeschlossenen Verträge insgesamt und je Beschaffungsgruppe,

2.

Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,

2a.

Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,

3.

Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,

4.

Anzahl der anhängigen Vergabe-Rechtsmittelverfahren einschließlich der Geltendmachung daraus resultierender zivilrechtlicher Ansprüche und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse sowie

5.

Anzahl der Leistungsstörungen sowie die sich aus solchen ergebenden Zivilverfahren und deren rechtskräftige Verfahrensergebnisse.

In Kraft seit 10.10.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BC-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BC-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BC-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BC-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BC-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BC-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 BC-V
§ 7 BC-V