(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission (GBK) einzurichten.(2)Absatz 2Die Gleichbehandlungskommission besteht aus drei Senaten. Die Senate sind für folgende Bereiche zuständig:1.Ziffer einsSenat I für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder Senat hat aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zu bestehen.(2)Absatz 2Dem Senat I haben als weitere Mitglieder anzugehören:Dem Senat römisch eins haben als weitere Mitglieder anzugehören:1.Ziffer einsein Mitglied, das von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.(2)Absatz 2Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:1.Ziffer einsdem/der Anwalt/Anwältina.Litera afür die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne des GlBG erforderlich ist, kann der/die Bundeskanzler/in durch Verordnung in den Ländern Regionalbüros der Anwaltschaft für Gleichbehandlung einrichten und Regionalanwälte/Re... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind in ihrem gesetzlichen Wirkungsbereich zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des GlBG diskriminiert fühlen. Die Anwälte/Anwältinnen können zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage abh... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Senate der Gleichbehandlungskommission haben sich in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 1) mit allen die Diskriminierung berührenden Fragen und mit Verstößen gegen die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes regelnde Förderungsrichtlinien zu befassen. Die Senate der Gleichbehandlu... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Die Geschäftsordnung der Senate und ihrer Ausschüsse ist durch Verordnung des/der Bundeskanzler/in näher zu regeln. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission mit Ausnahme der/des mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Bundes und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatt... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, eines/einer Arbeitgebers/Arbeitgeberin, eines Betriebsrates, einer der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, einer/eines von Diskriminierung im Sinne des III. Teiles, 1. Abschnitt GlBG Betroffenen,... mehr lesen...
(1)Absatz einsErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten gemäß § 12 Abs. 1, in der die behaupteten Umstände glaubhaft zu machen sind, die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hatErgibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberecht... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/die Vorsitzende hat den Senat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder oder der/die Anwalt/Anwältin verlangt.(2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Senat kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.(2)Absatz 2Jeder Ausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der/die Vorsitzende d... mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft. § 2 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 2a Abs. 1, 1a, 2, 5, 5a, 7, 8 und 9, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 4, § 10 Abs. 1, §§ 10b, 10c und 10d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in K... mehr lesen...
Paragraph 22, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,... mehr lesen...
§ 23.Paragraph 23, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 24.Paragraph 24, Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wa... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 24.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2004 § 0 gültig von 13.07.1985 bis 23.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 290/1985 mehr lesen...
Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM (K-GVG) Fundstelle seit 01.01.2004 weggefallen. mehr lesen...
Nach Mitteilung der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Sowjetunion haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unte... mehr lesen...
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 16. April 1985 betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter WasserStF: BGBl. Nr. 174/1985 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.Die Aufsicht des Bundes ist... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz 3,) zu unterrichten.(2)Absatz 2Die Gemeinde ist verpflichtet, die ... mehr lesen...
Paragraph 5, Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlass... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Auf... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, auf die die §§ 6 bis 8 keine Anwendung finden, kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zur Behebung eines rechtswidrigen Vollzugsaktes oder der Folgen eines von ihr rechtswidrig gesetzten oder unterlassenen Vollzugsaktes jene Aufträge erteilen, die zur Beseitigung von das ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt,... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Über... mehr lesen...
Paragraph 12, (Anm.: Abs 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,)(2)Absatz 2Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Ve... mehr lesen...
Paragraph 13, Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollzie... mehr lesen...
Paragraph 14, Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist. D... mehr lesen...
Paragraph 15, § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesge... mehr lesen...
Paragraph eins, Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß § 22 Abs. 2 HS-QSG durchzuführen: Nachstehende Qualitätssicherungsagenturen sind berechtigt, Audits an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, HS-QS... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.04.2015 mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, BGBl. II Nr. 321/2013, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. Die Hochschul-QualitätssicherungsagenturenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft. mehr lesen...
Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2014 (BHOV) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Fachkräfteverordnung 2014 (FKV 2014) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennze... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang römisch eins genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.(2)Absatz 2Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhan... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben. mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang römisc... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.10.2013 mehr lesen...
Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG (BGBl. I Nr. 16/2010)An dasBundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt. II/4Stubenbastei 5, A-1010 WienWissenschaftliche Bezeichnung:Allgemeiner Name:Kennzeichnungsmethode: Ringnummer: Ringgröße: Chip-Nummer:G... mehr lesen...
Liste der auf die jeweilige Art anzuwendenden Methoden1. SÄUGETIEREWissenschaftlicher NameAllgemeiner NameTransponderFotodokumentationAcerodon jubatusLuzon-Flughund +Fell, KopfAcerodon luciferPanay-Riesenflughund Acinonyx jubatusGepard+ Addax nasomaculatusAddax oder Mendesantilope+ Ailuropoda me... mehr lesen...
Kennzeichnungsmethoden gemäß § 3 sind:1. Geschlossener RingEinmalig gekennzeichneter, nahtlos verschlossener und gewerblich hergestellter Beinring mit einem Nummerncode, dem ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein muss.Ein geschlossener Ring muss eine derartige Größe haben, dass er ... mehr lesen...
Führung des Staatswappens durch das Bundesheer (BLBG) Fundstelle seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...
Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...