§ 2 B-GAG

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 76 ein Rechtsanspruch nicht zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.2013

(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 76 ein Rechtsanspruch nicht zu.

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