§ 7 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 7 BIRG (1weggefallen) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kannseit 01.01.2015 weggefallen.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(5) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 7 BIRG (1weggefallen) Der Gruppensanierungsplan hat einen Sanierungsplan für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie in einer Stresssituation die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kannseit 01.01.2015 weggefallen.

(3) Der Gruppensanierungsplan hat die in § 6 genannten Informationen sowohl für:

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(4) Jene Teile des Gruppensanierungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Sanierungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(5) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

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