Gesetzesaktualisierungen

314 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 241-250 von 314

5 Paragrafen zu Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) aktualisiert


§ 1 BF-V Zugangsvoraussetzungen

§ 1.Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Z... mehr lesen...


§ 2 BF-V

Paragraph 2, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung. mehr lesen...


§ 3 BF-V

Paragraph 3, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschläg... mehr lesen...


§ 4 BF-V Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß... mehr lesen...


Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) aktualisiert


§ 1 BGVO (weggefallen)

§ 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BGVO (weggefallen)

§ 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BGVO (weggefallen)

Anl. 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 BGVO (weggefallen)

Anl. 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle

Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) aktualisiert


§ 1 DBA-VO Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet. mehr lesen...


§ 2 DBA-VO Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsLagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase1.Ziffer einssich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder2.Ziffer 2in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder3.Ziffe... mehr lesen...


§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung

(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes üb... mehr lesen...


§ 4 DBA-VO Alternative technische Regeln für die Aufstellung

(1)Absatz einsEntspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.(2)Absatz 2Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu er... mehr lesen...


§ 5 DBA-VO Sonstige Regeln für die Aufstellung

§ 5.Paragraph 5, Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefä... mehr lesen...


§ 6 DBA-VO Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDie Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweich... mehr lesen...


§ 7 DBA-VO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.(2)Absatz 2Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieb... mehr lesen...


Anl. 1 DBA-VO

Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen(Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 § 0 gültig von 10.10.1998 bis 28.12.2015 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) aktualisiert


§ 1 FKVo (weggefallen)

§ 1 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FKVo (weggefallen)

§ 2 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FKVo (weggefallen)

§ 3 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle

Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende (FK-VO) aktualisiert


§ 1 FK-VO

Paragraph eins, Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. Für Fahrten na... mehr lesen...


§ 2 FK-VO

Paragraph 2, Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben. mehr lesen...


§ 3 FK-VO

Paragraph 3, Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jewe... mehr lesen...


§ 4 FK-VO

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Inländische Zweitwohnsitze (IZV) aktualisiert


§ 1 IZV

(1)Absatz einsBei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam... mehr lesen...


§ 2 IZV

Paragraph 2, Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpu... mehr lesen...


§ 3 IZV

Paragraph 3, Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen. mehr lesen...


§ 4 IZV

Paragraph 4, Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) aktualisiert


§ 1 IV-V Kursträger

(1)Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:1.Ziffer einsInstitutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen... mehr lesen...


§ 2 IV-V Lehrpersonal

(1)Absatz einsDer Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch eina)Li... mehr lesen...


§ 3 IV-V Qualitätsstandards für den Unterricht

(1)Absatz einsDer Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrations... mehr lesen...


§ 4 IV-V Unterrichtsmaterial

(1)Absatz einsBei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.(2)Absatz 2Das Unterrichtsmaterial ist in z... mehr lesen...


§ 5 IV-V Kurszeiten

§ 5.Paragraph 5, Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. mehr lesen...


§ 6 IV-V Unterrichtseinheiten

(1)Absatz einsDer Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.(2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (... mehr lesen...


§ 7 IV-V Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

(1)Absatz einsZiel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.(2)Absatz 2Den Abschluss des Deutsch-I... mehr lesen...


§ 8 IV-V Abschlussprüfung durch den ÖIF

(1)Absatz einsDie Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.(2)Absatz 2Die Abschlussprüfung ist1.Ziffer einsdurch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder2.Ziffer 2im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durc... mehr lesen...


§ 9 IV-V Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

(1)Absatz einsAls Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a... mehr lesen...


§ 10 IV-V Kostenbeteiligungen

(1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integ... mehr lesen...


§ 11 IV-V Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 t... mehr lesen...


Anl. 1 IV-V

Deutsch-IntegrationskurseRahmencurriculumAllgemeine Bestimmungen und ZielsetzungDer Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anleh... mehr lesen...


Anl. 4 IV-V (weggefallen)

Anl. 4 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 IV-V (weggefallen)

Anl. 3 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

32 Paragrafen zu Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) aktualisiert


§ 1 KGAV (weggefallen)

§ 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KGAV (weggefallen)

§ 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KGAV (weggefallen)

§ 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KGAV (weggefallen)

§ 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KGAV (weggefallen)

§ 5 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KGAV (weggefallen)

§ 6 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KGAV (weggefallen)

§ 7 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 KGAV (weggefallen)

§ 8 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 KGAV (weggefallen)

§ 9 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 KGAV (weggefallen)

§ 10 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 KGAV (weggefallen)

§ 11 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 KGAV (weggefallen)

§ 12 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 KGAV (weggefallen)

§ 13 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 KGAV (weggefallen)

§ 14 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 KGAV (weggefallen)

§ 15 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 KGAV (weggefallen)

§ 16 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 KGAV (weggefallen)

§ 17 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 KGAV (weggefallen)

§ 18 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 KGAV (weggefallen)

§ 19 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 KGAV (weggefallen)

§ 20 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 KGAV (weggefallen)

§ 21 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 KGAV (weggefallen)

§ 22 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 KGAV (weggefallen)

§ 23 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 KGAV (weggefallen)

§ 24 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 KGAV (weggefallen)

§ 25 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 KGAV (weggefallen)

Anl. 1 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) Fundstelle (weggefallen)

Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Ausbildungsverordnung (KGAV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16a KGAV (weggefallen)

§ 16a KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 KGAV (weggefallen)

Anl. 5 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 KGAV (weggefallen)

Anl. 4 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 KGAV (weggefallen)

Anl. 3 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 KGAV (weggefallen)

Anl. 2 KGAV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz (KraSchG) aktualisiert


§ 1 KraSchG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Vertriebsbindungsvereinbarungen über den Kauf oder Verkauf neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge und von Ersatzteilen für solche Kraftfahrzeuge sowie für Instandsetzungs- oder Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge, die im Rahmen solch... mehr lesen...


§ 2 KraSchG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz lässt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.(2)Absatz 2Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam. mehr lesen...


§ 3 KraSchG Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung

(1)Absatz einsEine unbefristet abgeschlossene Vertriebsbindungsvereinbarung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gelöst werden, es sei denn, dass dem gebundenen Unternehmer Gebietsschutz eingeräumt wurde. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Jahr, wenn sic... mehr lesen...


§ 4 KraSchG Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Vertriebsbindungsvereinbarung

§ 4.Paragraph 4, Der gebundene Unternehmer hat das Recht, seine aus der Vertriebsbindungsvereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen gebundenen Unternehmer des Vertriebssystems zu übertragen, soweit dem nicht wichtige Gründe von Seiten des bindenden Unternehmers entgegenstehen. mehr lesen...


§ 5 KraSchG Garantie- und Gewährleistungsvergütungen

§ 5.Paragraph 5, Hat ein gebundener Unternehmer aufgrund der Vertriebsbindungsvereinbarung oder wegen eines Mangels, der bereits bei Auslieferung an den gebundenen Unternehmer vorlag, Garantieleistungen erbracht oder Gewährleistungsansprüche befriedigt, so hat der gebundene Unternehmer gegenüber ... mehr lesen...


§ 6 KraSchG Technische Informationen

§ 6.Paragraph 6, Der bindende Unternehmer hat dem gebundenen Unternehmer die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. mehr lesen...


§ 7 KraSchG Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)Absatz einsEin Vertragsteil hat vor der Einbringung einer Klage über eine Streitigkeit aus der Vertriebsbindungsvereinbarung zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zu stellen oder, sofern die andere Partei damit einverstanden ist, den Str... mehr lesen...


§ 8 KraSchG Inkrafttreten

§ 8.Paragraph 8, Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. mehr lesen...


§ 9 KraSchG Vollziehung

§ 9.Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Brucellose-Verordnung (B-Vo) aktualisiert


§ 1 B-Vo Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes (Erreger: Brucella ovis) sind anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des § 16 TSG. Die Brucellose der Schafe und Ziegen (Erreger: Brucella melitensis) und die In... mehr lesen...


§ 2 B-Vo Anwendung des TSG

§ 2.Paragraph 2, Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß § 1 sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: Bei Auftreten von Erkrankungen gemäß Paragraph eins, sind folgende Bestimmungen des Tierseuchengesetzes anzuwenden: mehr lesen...


§ 3 B-Vo

Paragraph 3, Der Zeitraum gemäß § 30 Abs. 2 TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt: Der Zeitraum gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TSG beträgt 42 Tage, gerechnet ab folgendem Zeitpunkt:1.Ziffer einsbei Brucellose der Schafe und Ziegen vom Zeitpunkt der Beseitigung des letzten erkrankte... mehr lesen...


§ 4 B-Vo Brucellose der Schafe und Ziegen

(1)Absatz einsWird die Brucellose der Schafe und Ziegen nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle Schafe und Ziegen des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben von allen über sechs Monate alten Schafen und Ziege... mehr lesen...


§ 5 B-Vo Infektiöse Epididymitis des Schafbockes

(1)Absatz einsBei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der be... mehr lesen...


§ 6 B-Vo

Paragraph 6, Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an d... mehr lesen...


§ 7 B-Vo Inkrafttreten

§ 7.Paragraph 7, Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des zweiten auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. mehr lesen...


Brucellose-Verordnung (B-Vo) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.1995 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 241-250 von 314