Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 241-250 von 319

9 Paragrafen zu Ausübungsvorschriften für Partnervermittler (AV-PV) aktualisiert


§ 1 AV-PV

(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten einer Partnervermittlung ausüben.(2)Absatz 2Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen (zB Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlie... mehr lesen...


§ 2 AV-PV

(1)Absatz einsBei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, haben die Gewerbetreibenden unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben.(2)Absatz 2Bei einer Mehrzahl von die Gewerbeausübung betreffenden Inseraten eines Partnervermittlers in peri... mehr lesen...


§ 3 AV-PV

(1)Absatz einsGewerbetreibende dürfen eine Ankündigung, daß Partner gesucht werden, nur dann machen, wenn tatsächlich ein Partnersuchender vorhanden ist, der den Gewerbetreibenden mit der Partnersuche beauftragt hat.(2)Absatz 2Der Gewerbetreibende hat die Belege zum Nachweis, daß bei einer Ankünd... mehr lesen...


§ 4 AV-PV

(1)Absatz einsWird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,1.Ziffer einsdaß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag ... mehr lesen...


§ 5 AV-PV

Paragraph 5, Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen. mehr lesen...


§ 6 AV-PV

(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag1.Ziffer einsder Partnersuchende der Weitergabe der ihn betreffenden Informationen an andere Partnersuchende, die mit demselben Gewerbetreibenden einen P... mehr lesen...


§ 7 AV-PV

(1)Absatz einsDer Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten:1.Ziffer einseine genaue Beschreibung der Person einschließlich zumindest folgender Angaben: Geschlecht, Alter, Grö... mehr lesen...


§ 8 AV-PV

Paragraph 8, Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1987 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker (AV-HA) aktualisiert


§ 1 AV-HA

Paragraph eins, Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 28 GewO 1973) dienen, müssen einen Anpaßraum aufweisen. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen Gewerbes der Hörgeräteakustiker (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Z... mehr lesen...


§ 2 AV-HA

Paragraph 2, Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Ziffer einsEr muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.2.Ziffer 2Er muß mindestens ausgestattet sein mita)Litera aeinem Tonaudiometer,b)Litera bein... mehr lesen...


§ 3 AV-HA

Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

10 Paragrafen zu Bergbau-Abfall-Verordnung (B-A-V) aktualisiert


§ 1 B-A-V Ziele

(1)Absatz einsDiese Verordnung dient1.Ziffer einsdem Schutz des Lebens und Gesundheit von Menschen,2.Ziffer 2dem Schutz von Menschen vor unzumutbaren Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie3.Ziffer 3dem Schutz der Umweltbei der Bewirtschaftung bergbaulicher Abfälle im Sinne des § 1 Z 27 MinroG.bei d... mehr lesen...


§ 2 B-A-V Ausnahmen und Erleichterungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt, sofern Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, für die Bewirtschaftung von bergbauliche Abfällen; das sind Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen (§ 1 Z 1 MinroG), Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG), Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) und Speichern (§ 1 Z 4 MinroG) mineralis... mehr lesen...


§ 3 B-A-V Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte; ist jedoch die Durchführung der Tätigkeit einem/einer Fremdunternehmer/-in (§ 1 Z 21 MinroG) übertragen, dann an diesen/diese. mehr lesen...


§ 4 B-A-V Abfallbewirtschaftungsplan - Inhalt

§ 4.Paragraph 4, Der gemäß § 117a MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten: Der gemäß Paragraph 117 a, MinroG aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan muss mindestens Folgendes enthalten:1.Ziffer einsdie Charakterisierung der bergbaulichen Abfälle nach... mehr lesen...


§ 5 B-A-V Anforderungen an Bau und Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

(1)Absatz einsEs ist sicherzustellen, dass die Abfallentsorgungsanlage die erforderliche Standfestigkeit aufweist und an einem Standort errichtet und betrieben wird, der geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch geeignet ist. Die Einrichtung ist so auszulegen, dass die erforderlichen Vorausset... mehr lesen...


§ 6 B-A-V Zusätzliche Anforderungen an Absetzteiche, die Zyanid enthalten

(1)Absatz einsEs ist sicherzustellen, dass bei Absetzteichen, die Zyanid enthalten, die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird und am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Abs... mehr lesen...


§ 7 B-A-V Rückverfüllung in Abbauhohlräume

§ 7. Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschm... mehr lesen...


§ 8 B-A-V Sicherheitsmanagement und Notfallplan

§ 8. Das Sicherheitsmanagement (§ 119b Abs. 4 MinroG) hat folgende Aspekte zu berücksichtigen:1.Ziffer einsOrganisation und Personal: Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/-innen, die auf allen Ebenen der Organisation mit dem Management großer Risiken befasst sind; Ermittlung von Ausbildun... mehr lesen...


§ 9 B-A-V Informationen

(1)Absatz einsSoweit es sich nicht um eine § 182 MinroG unterliegende Abfallentsorgungsanlage handelt, müssen die Informationen für die Erstellung externer Gefahrenpläne (§ 119b Abs. 6 MinroG) und für die Öffentlichkeit (§ 119b Abs. 8 MinroG) zumindest folgende Angaben enthalten:1.Ziffer einsName... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) aktualisiert


§ 1 BF-V Zugangsvoraussetzungen

§ 1.Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (Paragraph 94, Z... mehr lesen...


§ 2 BF-V

Paragraph 2, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern oder eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilab ist als erfüllt anzusehen nach einer einjährigen fachlichen Tätigkeit und einer erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung. mehr lesen...


§ 3 BF-V

Paragraph 3, Die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung ist als erfüllt anzusehen nach Absolvierung eines fachlich einschlägigen Lehrganges im Ausmaß von 40 Stunden und erfolgreicher Ablegung einer mündlichen Prüfung über einschläg... mehr lesen...


§ 4 BF-V Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß der Fotografen-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 52/1994, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte (Meister-)Befähigungsprüfung gemäß... mehr lesen...


Berufsfotografen-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen (BF-V) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 22.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008 § 0 gültig von 29.01.2003 bis 21.11.2008 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) aktualisiert


§ 1 BGVO (weggefallen)

§ 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BGVO (weggefallen)

§ 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 BGVO (weggefallen)

Anl. 1 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 BGVO (weggefallen)

Anl. 2 BGVO (weggefallen) seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle

Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) Fundstelle seit 30.12.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) aktualisiert


§ 1 DBA-VO Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Aufstellung von Druckbehältern, die zum Lagern von Gasen und gasüberlagerten Inhaltsstoffen dienen und deren Produkt aus festgesetztem höchstem Betriebsdruck in Bar und Rauminhalt in Litern den Wert 3 000 (bar l) überschreitet. mehr lesen...


§ 2 DBA-VO Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsLagern von Gasen liegt vor, wenn Gase zu Vorratszwecken in Druckbehältern gespeichert werden. Als Lagern von Gasen gilt nicht, wenn Gase1.Ziffer einssich in ihrem Herstellungsprozeß befinden oder2.Ziffer 2in einem anderen Arbeitsprozeß verwendet werden (zB Inertisierung) oder3.Ziffe... mehr lesen...


§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung

(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.Die Bestimmungen des Paragraph 8, des Kesselgesetzes üb... mehr lesen...


§ 4 DBA-VO Alternative technische Regeln für die Aufstellung

(1)Absatz einsEntspricht die Aufstellung der Druckbehälter nicht der ÖNORM M 7323, ist ein der ÖNORM M 7323 äquivalentes Sicherheitsniveau herzustellen.(2)Absatz 2Zur Erzielung eines äquivalenten Sicherheitsniveaus sind die in der ÖNORM M 7323 angeführten Anforderungen durch Schutzmaßnahmen zu er... mehr lesen...


§ 5 DBA-VO Sonstige Regeln für die Aufstellung

§ 5.Paragraph 5, Bei der Aufstellung jener Druckbehälter, welche eine in den technischen Regeln der §§ 3 und 4 nicht abschließend behandelte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung erwarten lassen, sind von der Behörde zusätzliche Maßnahmen zur Verminderung des Risikos dieser Gefä... mehr lesen...


§ 6 DBA-VO Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDie Regelungen dieser Verordnung stellen für gewerbliche Betriebsanlagen Mindestkriterien dar. Die Gewerbebehörde kann im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den sonstigen für die Sicherheit maßgebenden Gegebenheiten erforderlichen zusätzlichen oder abweich... mehr lesen...


§ 7 DBA-VO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.(2)Absatz 2Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieb... mehr lesen...


Anl. 1 DBA-VO

Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen(Anm.: Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage (ÖNORM M 7323) ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015 § 0 gültig von 10.10.1998 bis 28.12.2015 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) aktualisiert


§ 1 FKVo (weggefallen)

§ 1 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 FKVo (weggefallen)

§ 2 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 FKVo (weggefallen)

§ 3 FKVo seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle

Fachkräfteverordnung 2013 (FKVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende (FK-VO) aktualisiert


§ 1 FK-VO

Paragraph eins, Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. Für Fahrten na... mehr lesen...


§ 2 FK-VO

Paragraph 2, Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Bundesministerium für Inneres binnen zwei Wochen ab Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung der Fahrtkostenverordnung notwendigen Daten bekanntzugeben. mehr lesen...


§ 3 FK-VO

Paragraph 3, Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jewe... mehr lesen...


§ 4 FK-VO

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 1995 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Inländische Zweitwohnsitze (IZV) aktualisiert


§ 1 IZV

(1)Absatz einsBei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam... mehr lesen...


§ 2 IZV

Paragraph 2, Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpu... mehr lesen...


§ 3 IZV

Paragraph 3, Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen. mehr lesen...


§ 4 IZV

Paragraph 4, Die Verordnung ist ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) aktualisiert


§ 1 IV-V Kursträger

(1)Absatz einsVom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) können nachstehende Institutionen auf Antrag als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse zertifiziert werden:1.Ziffer einsInstitutionen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen... mehr lesen...


§ 2 IV-V Lehrpersonal

(1)Absatz einsDer Kursträger hat für die Abhaltung von Deutsch-Integrationskursen ausschließlich Lehrkräfte einzusetzen, die folgende Qualifikationen nachweisen:1.Ziffer einseine abgeschlossene Ausbildung für „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) oder für „Deutsch als Zweitsprache“ (DaZ) durch eina)Li... mehr lesen...


§ 3 IV-V Qualitätsstandards für den Unterricht

(1)Absatz einsDer Unterricht orientiert sich an den in § 16 Abs. 1 NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) festgelegten Inhalten und Zielen.Der Unterricht orientiert sich an den in Paragraph 16, Absatz eins, NAG und in dem Rahmencurriculum für Deutsch-Integrations... mehr lesen...


§ 4 IV-V Unterrichtsmaterial

(1)Absatz einsBei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des Rahmencurriculums für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A), insbesondere auf die Gliederung in Alltag, Verwaltung und Landes- und Staatsbürgerschaftskunde Bedacht zu nehmen.(2)Absatz 2Das Unterrichtsmaterial ist in z... mehr lesen...


§ 5 IV-V Kurszeiten

§ 5.Paragraph 5, Der Kursträger hat die Kurszeiten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kursteilnehmer festzusetzen. Dabei sind insbesondere die verkehrstechnische Erreichbarkeit sowie die Arbeitszeiten und familiären Verpflichtungen der Kursteilnehmer zu berücksichtigen. mehr lesen...


§ 6 IV-V Unterrichtseinheiten

(1)Absatz einsDer Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.(2)Absatz 2Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (... mehr lesen...


§ 7 IV-V Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)

(1)Absatz einsZiel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.(2)Absatz 2Den Abschluss des Deutsch-I... mehr lesen...


§ 8 IV-V Abschlussprüfung durch den ÖIF

(1)Absatz einsDie Anmeldung der einzelnen Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung erfolgt durch das Kursinstitut auf elektronischem Wege.(2)Absatz 2Die Abschlussprüfung ist1.Ziffer einsdurch zwei qualifizierte Prüfer des ÖIF oder2.Ziffer 2im Einvernehmen zwischen dem ÖIF und dem Kursinstitut durc... mehr lesen...


§ 9 IV-V Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

(1)Absatz einsAls Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a... mehr lesen...


§ 10 IV-V Kostenbeteiligungen

(1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Deutsch-Integ... mehr lesen...


§ 11 IV-V Schlussbestimmungen

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 7, 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6, 7 und 8 samt Überschriften, 9, 10, 11 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 205/2011 t... mehr lesen...


Anl. 1 IV-V

Deutsch-IntegrationskurseRahmencurriculumAllgemeine Bestimmungen und ZielsetzungDer Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen. lernen, lehren, beurteilen, Berlin ua., 2001, Langenscheidt) bietet die Grundlage zur Anleh... mehr lesen...


Anl. 4 IV-V (weggefallen)

Anl. 4 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 IV-V (weggefallen)

Anl. 3 IV-V (weggefallen) seit 29.06.2011 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 241-250 von 319