§ 10 IV-V Kostenbeteiligungen

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
  2. (21)Absatz 2einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 21 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  3. (32)Absatz 32Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 21 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz 2eins, entsprechend.
  4. (43)Absatz 43Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 geltengilt.Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins und 2 gelten, gilt.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 1 NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz eins, NAG für Alphabetisierungskurse (Modul 1) im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 375 Euro.
  2. (21)Absatz 2einsDer Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach § 15 Abs. 21 NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.Der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung des Bundes nach Paragraph 15, Absatz 2eins, NAG für Deutsch-Integrationskurse (Modul 2) im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro.
  3. (32)Absatz 32Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 21 entsprechend.Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, verkürztverringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Absatz 2eins, entsprechend.
  4. (43)Absatz 43Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Abs. 1 und 2 geltengilt.Gehen die vermittelten LehrinhalteGeht der vermittelte Lehrinhalt über das jeweilige Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des Bundes nach den in der Kursbestätigung zur Erreichung des jeweiligen KurszielsKurszieles angegebenen Unterrichtseinheiten; Absatz eins und 2 gelten, gilt.

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