Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung ist1.Ziffer einsFrucht: alle Früchte; Tomaten/Paradeiser gelten ebenfalls als Früchte im Sinne dieser Verordnung. Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.(2)Absatz 2Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte M... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig: Zur Herstellung der im Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des Paragraph 3, folgende Behandlungen und Stoffe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in § 1 Z 8 bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbezeichnung verwendet werden.Die in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als Sachbeze... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der Sachbezeichnung anzugeben.(2)Absatz 2Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, mu... mehr lesen...
(1)Absatz einsZusätzlich zu den durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 12 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beiZusätzlich zu den durch die Lebe... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996,, außer Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz einsErzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die vor dem... mehr lesen...
Paragraph 10, Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt: mehr lesen...
Gebräuchlicher Name der FruchtBotanischer NameMindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes FruchtmarkApfel (*)Malus domestica Borkh.11,2Aprikose/Marille (**)Prunus armeniaca L.11,2Banane (**)Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananan)21,0Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)Ribes ... mehr lesen...
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTARFruchtnektar ausMindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses)I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind:römisch eins. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geei... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Kennzeichnung gemäß § 14a Abs. 1 IG-L mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette ist für alle zum Verkehr zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuge der Klassen N und M im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.1 und Z 2.2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, dann notwendig... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn eine Identifizierung und Zuordnung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf die Kennzeichnung mit einer Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durchgeführt wird, so ist zu überprüfen, welcher Fahrzeugklasse im Sinne des KFG 1967 und welcher Abgasklasse ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgasklassen-Kennzeichnungsplaketten sind gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung auszuführen und mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Sie haben die Zuordnung zur Abgasklasse, die Antriebsart (Benzin, Diesel oder alternative Antriebe im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 5 IG-L),... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Anbringung der jeweils zugeordneten Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette hat durch die Befugten im Sinne des § 5 zu erfolgen, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist. Die Befugten haben die zutreffende Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu verwenden, die zutreffenden Lochungen anzubr... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vornahme der Identifizierung der Kraftfahrzeuge, der Zuordnung zu einer Abgasklasse, zu einer Fahrzeugklasse und zur Bestimmung der Antriebsart sowie zur Anbringung der Kennzeichnungsplakette sind der Erzeuger des Fahrzeuges, sein inländischer Bevollmächtigter gemäß § 29 Abs. 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette wird ein Richtpreis von 2,50 € festgelegt. Der Preis für die Durchführung der Identifizierung, die Zuordnung und die Lochung sowie die erstmalige Anbringung der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette durch die Befugten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Der Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette gemäß dieser Verordnung gleichwertige, durch Gesetz oder behördlich festgelegte und klar erkennbare Kennzeichnungen von nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen gemäß den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 1, 1a und 2, § 8 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung ... mehr lesen...
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert) mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2012 mehr lesen...
Die Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette muss nach den unten dargestellten Mustern ausgeführt sein und aus einer lichtechten, wetterfesten, widerstandsfähigen Folie bestehen. Sie muss mit einem festgesetzten Schutzzeichen (Ensure) versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht is... mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indi... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausge... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflic... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzul... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen: Von der Informationspflicht nach Paragraph 3, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind folgende Gebäudekategorien ausgenommen:1.Ziffer einsGebäude... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.Wird dem Käufer oder Bestandnehmer ent... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigun... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.(2)Absatz 2Das Energieausweis-Vorlage... mehr lesen...
§ 11.Paragraph 11, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsicht... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. J... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.12.2012 mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält1.Ziffer einsallgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,2.Ziffer 2nähere Bestimmungena)Litera azur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,b)Litera bzur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung er... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten di... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschrei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.(2)Absatz 2Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gem... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,2.Ziffer 2den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und3.Ziffer 3die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zw... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2)Absatz 2Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.Die Inventargegenstände (Paragraph 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsInventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro überst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Die einer haus... mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:1.Ziffer einsArchive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinv... mehr lesen...
(1)Absatz einsBundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Ste... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich is... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorräte im Sinne dieser Verordnung sind:1. Ziffer einsBaustoffe,2.Ziffer 2Rohstoffe,3.Ziffer 3Betriebsstoffe,4.Ziffer 4Hilfsstoffe,5.Ziffer 5fertige Erzeugnisse,6.Ziffer 6unfertige Erzeugnisse,7.Ziffer 7für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,8.Ziffer 8Handelswaren,9.Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.(2)Absatz 2Zugänge und... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:1.Ziffer einsVorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskost... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.(2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Gru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.(2)Absatz 2Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch od... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.Der Abschluss ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.(2)Absatz 2Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. D... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.(2)Absatz 2Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestel... mehr lesen...
(1)Absatz einsInventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sindInventargegenstände, die im Eigentum (Paragrap... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck... mehr lesen...
§ 28.Paragraph 28, Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und2.Ziffer 2den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung. mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baul... mehr lesen...
§ 30.Paragraph 30, Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen. Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach Paragraph 10, zu erfolgen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die1.Ziffer einsaus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;2.Ziffer 2im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ ... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministe... mehr lesen...
§ 36.Paragraph 36, Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und2.Ziffer 2den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung. mehr lesen...
§ 37.Paragraph 37, Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz. mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.(2)Absatz 2Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltung von Bibliotheken umfasst:1.Ziffer einsdie Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,2.Ziffer 2die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und3.Ziffer 3die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.(2)Absatz 2Die B... mehr lesen...
§ 41.Paragraph 41, Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:1.Ziffer einsBücher,2.Ziffer 2Handschriften,3.Ziffer 3Monographien,4.Ziffer 4(Fach-)Zeitschriften,5.Ziffer 5Bilddokumente,6.Ziffer 6audiovisuelle Dokumente,7.Ziffer 7Landkarten und dergleichen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstüc... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.(2)Absatz 2Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsBibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.(2)Absatz 2Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.(3)Absatz 3Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.(2)Absatz 2Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kennt... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.(2)Absatz 2Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die En... mehr lesen...
(1)Absatz einsDauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.(2)Absatz 2Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliothe... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.(2)Absatz 2Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.(2)Absatz 2Die entlehnten Bibliotheksstücke... mehr lesen...
§ 50.Paragraph 50, Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß. Für die Inventur gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, für Inventargegenstände sinngemäß. mehr lesen...
(1)Absatz einsKulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der... mehr lesen...
§ 52.Paragraph 52, Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemä... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,Gegenstand§ 2.Paragraph 2,Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,Verfahrensvorschriften§ 4.Paragraph 4,Aufbewahru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die nähere Vorgangsweise1.Ziffer einsbei der Geltendmachung und Einziehung von Forderungen des Bundes,2.Ziffer 2bei der Einräumung von Zahlungserleichterungen (§ 73 Abs. 1 und 2 BHG 2013), bei der Aussetzung (§ 73 Abs. 3 BHG 2013) und Einstellung der Einziehu... mehr lesen...
(1)Absatz einsForderungen des Bundes sind nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage von dem nach der jeweiligen Geschäfts- und Personaleinteilung zuständigen Organ des Bundes zum frühest möglichen Zeitpunkt fällig zu stellen. Erforderlichenfalls sind die zur Bewirkung der Fälligkeit notwendigen... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eines Ansuchens gemäß § 73 Abs. 1 BHG 2013 vereinbart, sind Stundungszinsen gemäß § 73 Abs. 2 BHG 2013 auszubedingen, welche kontokorrentmäßig jährlich im Nachhinein zu verrechnen sind.Werden Stundungen oder Ratenzahlungen aufgrund eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine vorübergehende offenkundige Aussichtslosigkeit der Einziehungsmaßnahmen im Sinne des § 73 Abs. 3 BHG 2013 ist insbesondere anzunehmen, wenn eine unmittelbare Einziehung aufgrund einer zeitlich abgrenzbaren besonderen wirtschaftlichen Belastung der oder des Verpflichteten oder e... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Einstellung der Einziehung gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wennEine Einstellung der Einziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 4, BHG 2013 ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn1.Ziffer einstatsächliche Hindernisse bei der Durchsetzbarkeit de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsForderungen sind gemäß § 92 Abs. 3 BHG 2013 in Verbindung mit §§ 42 Abs. 2 und 67 Abs. 1 BHV 2013 zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerfügungen gemäß §§ 73 und 74 BHG 2013, bei denen die zugrunde liegende Forderung innerhalb der Betragsgrenzen des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 73 Abs. 6 oder § 74 Abs. 4 BHG 2013 liegt, sind vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ selbst zu treffen. Die Bundesministerin f... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Schaden entsteht dem Bund, wenn ihm ein Nachteil am Vermögen oder an der Person zugefügt wird.(2)Absatz 2Die folgenden Vorschriften gelten sinngemäß, wenn Schäden an Vermögenswerten entstehen, die vom Bund verwahrt oder benützt werden, ohne dass sie sich im Eigentum des Bundes b... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedes Organ ist verpflichtet, die ihm zur Kenntnis gelangten, seinen Wirkungsbereich betreffenden Schadensfälle unverzüglich dem nach der Geschäfts- und Personaleinteilung mit der Bearbeitung von Schadensfällen betrauten Organ zu melden. Dieses hat umgehend alle Vorkehrungen zur vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Erfassung des Schadensfalles hat das nach § 10 Abs. 1 zuständige Organ rechtlich zu prüfen und zu beurteilen, inwieweit und gegen wen Ersatzansprüche bestehen. In weiterer Folge sind die für den Schaden (mit-)verantwortlichen Personen zur Anerkennung des Schadenersatza... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie eingetretenen Schäden sind von der für die Schadensabwicklung zuständigen Stelle gemäß den Bewertungsregeln in der Verrechnung gemäß § 92 BHG 2013 zu erfassen. Allfällige Ersatzansprüche sind gemäß § 7 zu erfassen und nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes einbringlich zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird, sodass für die Dauer der Dienstunfähigkeit der Entgeltleistung des Bundes keine Dienstleistung der oder des Bediensteten gegenüber steht, ist der dadurch dem Bund ent... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Fällen, in denen eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Bundes aufgrund Fremdverursachung dienstunfähig wird oder verunglückt, sodass Pensionszahlungen wegen Dienstunfähigkeit oder Renten an die Hinterbliebenen zu leisten sind, ist der Schaden, der dadurch der oder dem zur Pe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist auch auf die Durchsetzung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüchen des Bundes anzuwenden.(2)Absatz 2Die Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfällen im Bereich der B... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2013 mehr lesen...
Informationspflichtenverordnung Versicherungsunternehmen (InfoV-VU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter d... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu dies... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Er kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, ... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderun... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.02.2013 mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für den E... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff1.Ziffer eins„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobil... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen1.Ziffer einseffektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, M... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverk... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragrap... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) durch Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragr... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet... mehr lesen...
(1)Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.(2)Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzus... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Wer gegen § 7 verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen Paragraph 7, verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:1.Ziffer einsBeobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,2.Ziffer 2Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und intern... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.(2)Absatz 2Der Bericht hat zu enthalten:1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft. mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.03.2013 Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Zweck und GeltungsbereichParagraph eins, Zweck und Geltungsbereich§ 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, ... mehr lesen...
Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (AWFVO) Fundstelle seit 18.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirt... mehr lesen...
Paragraph 3, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in V... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht... mehr lesen...
Paragraph 5, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterve... mehr lesen...
Paragraph 6, Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich... mehr lesen...
Paragraph 7, Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:1.Ziffer einsName des Blutbestandteils2.Ziffer 2gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils3.Ziffer 3einheitlic... mehr lesen...
Paragraph 10, Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von... mehr lesen...
Paragraph 11, Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im G... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.Für die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Identifizierung der Spende m... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des... mehr lesen...
QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN BLUT UND BLUTBESTANDTEILE1.Ziffer einsBLUTBESTANDTEILE1. ErythrozytenzubereitungenDie unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten Blutbestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.1.1Erythrozyten1.2Eryth... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.06.2005 mehr lesen...
BEDINGUNGEN FÜR LAGERUNG, TRANSPORT UND VERTEILUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN1. LAGERUNG1.1. FlüssiglagerungBestandteilLagertemperaturHöchstdauer der LagerungErythrozytenzubereitungen und Vollblut (sofern für Transfusionen als Vollblut verwendet)+2 bis +6°C28-49 Tage je nach den für Entnahme,... mehr lesen...