§ 21 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 21 GMO-VO (1weggefallen) Die Daten gemäß §§ 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20seit 01.01.2017 weggefallen. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
§ 21 GMO-VO (1weggefallen) Die Daten gemäß §§ 3 bis 14 sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 20seit 01.01.2017 weggefallen. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.

(2) Die Daten gemäß §§ 15 bis 19 sind jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Daten gemäß § 15 Z 4 und 5 und § 18 Z 7 und 8. Diese sind bis jeweils spätestens 31. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

(3) Die Daten gemäß § 3 Z 4 und 5 und § 5 sind nach erfolgtem zweitem Clearing umgehend an die E-Control zu übermitteln.

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