§ 9 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen für jeden Gastag zu melden:

1.

Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung:

a.

technisch maximale Leistung in kWh/h und kWh/Tag;

b.

kontrahierte Leistung in kWh/Tag gemäß Speicherverträgen, verbindlich und unterbrechbar;

c.

genutzte (gemessene) Leistung in kWh/Tag, verbindlich und unterbrechbar;

2.

Informationen über Arbeitsgasvolumen:

a.

Technisch maximales Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

b.

kontrahiertes Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

c.

Stand Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

3.

Einschränkungen der Ein- und Ausspeicherleistung, jeweils Anfangs- und Endzeitpunkt:

a.

Geplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

b.

Ungeplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

4.

auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität in kWh/h (Ein- und Ausspeicherleistung) und GWh (Arbeitsgasvolumen).

§ 9 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Speicherunternehmen für jeden Gastag zu melden:

1.

Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung:

a.

technisch maximale Leistung in kWh/h und kWh/Tag;

b.

kontrahierte Leistung in kWh/Tag gemäß Speicherverträgen, verbindlich und unterbrechbar;

c.

genutzte (gemessene) Leistung in kWh/Tag, verbindlich und unterbrechbar;

2.

Informationen über Arbeitsgasvolumen:

a.

Technisch maximales Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

b.

kontrahiertes Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

c.

Stand Arbeitsgasvolumen in GWh um 6 Uhr des darauffolgenden Kalendertages des Berichtsmonats;

3.

Einschränkungen der Ein- und Ausspeicherleistung, jeweils Anfangs- und Endzeitpunkt:

a.

Geplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

b.

Ungeplant: Einschränkung der Ein- und/oder Ausspeicherleistung in kWh/h;

4.

auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität in kWh/h (Ein- und Ausspeicherleistung) und GWh (Arbeitsgasvolumen).

§ 9 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.

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