§ 9 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2015 bis 31.12.9999
§ 9 ASV 2008 (1weggefallen) Anhang XV enthält ein Verzeichnis der Stellen die von Österreich, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der in § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) angeführten und für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt wurden, weiters für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren (Aufgaben) und Produkte diese Benennungen erfolgt sind und schließlich welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurdenseit 29.09.2015 weggefallen.

(2) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen sowie Benannte Stellen aus einem anderen Heimatstaat, nämlich aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden, haben jederzeit die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien einzuhalten. Diese Benannten Stellen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren den zuständigen Marktaufsichtsbehörden alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, die für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) angefordert werden, ohne Zeitverzug zu übermitteln. Benannte Stellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden und hier eine Repräsentanz eingerichtet haben, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme ihrer regelmäßigen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) anzuzeigen. Von der betroffenen Benannten Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden ist und gegebenenfalls auch positiv auditiert worden ist.

(3) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, für das betreffende Fachgebiet, wobei jedenfalls die Aufgaben und Produkte gemäß Abs. 1 zu spezifizieren sind, weiters die Einhaltung der in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien und die nachhaltige Mitwirkung an der Europäischen Koordination der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit (Abs. 7) nachzuweisen. Die Aufnahme der Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Benannten Stellen erst nach Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Anhang XV erfolgen. Die Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Stellen nicht mehr ausgeübt werden, wenn ihre Benennung aufgehoben worden oder abgelaufen ist und/oder sie aus dem Verzeichnis gemäß Anhang XV gestrichen worden sind, insbesondere weil sie die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien nicht mehr erfüllen oder in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommen.

(4) Änderungen des Anhangs XV, wie die Einfügung von Benannten Stellen, die Streichung Benannter Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder der Produkte, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt. Wenn diese Änderungen von Österreich zugelassene Benannte Stellen betreffen, erfolgt auch eine entsprechende Benachrichtigung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5) Stellt eine in Österreich tätige Benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) vom Hersteller oder Bevollmächtigten nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder eine Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so hat sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die ausgestellte Bescheinigung oder die erteilte Zulassung auszusetzen, zu widerrufen oder sie mit Einschränkungen zu versehen, es sei denn, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die Benannte Stelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren die zuständige Marktaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn sie die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat oder sich ein Eingreifen der zuständigen Marktaufsichtsbehörde als erforderlich erweisen könnte. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission.

(6) Wenn eine in Österreich tätige Benannte Stelle die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, aussetzt, widerruft oder mit Einschränkungen versieht, steht dem Antragsteller/Betroffenen binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller/Betroffene die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens oder zur Unterlassung von deren Aussetzung, deren Widerruf oder deren Einschränkung hätte führen müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die Benannte Stelle, die die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat, oder eine andere Benannte Stelle auf Kosten des Antragstellers/Betroffenen mit einer neuerlichen Prüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.

(7) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung (bzw. Aufzüge-Richtlinie) im Europäischen Binnenmarkt haben die von Österreich zugelassenen Benannten Stellen am Europäischen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit sowie zwischen den für die Benennung, Meldung und Beaufsichtigung der Benannten Stellen zuständigen Behörden und den Benannten Stellen teilzunehmen oder zumindest die Vertretung durch andere von Österreich zugelassene Benannte Stelle und den Informationsaustausch darüber nachweislich zu organisieren.

Stand vor dem 28.09.2015

In Kraft vom 30.07.2008 bis 28.09.2015
§ 9 ASV 2008 (1weggefallen) Anhang XV enthält ein Verzeichnis der Stellen die von Österreich, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem anderen gleichgestellten Staat für die Durchführung der in § 8 (Artikel 8 der Aufzüge-Richtlinie) angeführten und für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt wurden, weiters für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren (Aufgaben) und Produkte diese Benennungen erfolgt sind und schließlich welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilt wurdenseit 29.09.2015 weggefallen.

(2) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen sowie Benannte Stellen aus einem anderen Heimatstaat, nämlich aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden, haben jederzeit die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien einzuhalten. Diese Benannten Stellen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren den zuständigen Marktaufsichtsbehörden alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, die für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) angefordert werden, ohne Zeitverzug zu übermitteln. Benannte Stellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus einem anderen gleichgestellten Staat, die in Österreich tätig werden und hier eine Repräsentanz eingerichtet haben, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Aufnahme ihrer regelmäßigen Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) anzuzeigen. Von der betroffenen Benannten Stelle ist sicherzustellen und nachzuweisen, dass die in Österreich eingerichtete Repräsentanz von der Akkreditierung und zugehörigen wiederkehrenden Auditierung im Heimatstaat erfasst ist oder wenn dies nicht der Fall ist, der Akkreditierung in Österreich positiv unterzogen worden ist und gegebenenfalls auch positiv auditiert worden ist.

(3) Von Österreich zugelassene Benannte Stellen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, für das betreffende Fachgebiet, wobei jedenfalls die Aufgaben und Produkte gemäß Abs. 1 zu spezifizieren sind, weiters die Einhaltung der in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien und die nachhaltige Mitwirkung an der Europäischen Koordination der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit (Abs. 7) nachzuweisen. Die Aufnahme der Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Benannten Stellen erst nach Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Anhang XV erfolgen. Die Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf von diesen Stellen nicht mehr ausgeübt werden, wenn ihre Benennung aufgehoben worden oder abgelaufen ist und/oder sie aus dem Verzeichnis gemäß Anhang XV gestrichen worden sind, insbesondere weil sie die in Anhang VII (Anhang VII der Aufzüge-Richtlinie) genannten Kriterien nicht mehr erfüllen oder in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommen.

(4) Änderungen des Anhangs XV, wie die Einfügung von Benannten Stellen, die Streichung Benannter Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder der Produkte, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt. Wenn diese Änderungen von Österreich zugelassene Benannte Stellen betreffen, erfolgt auch eine entsprechende Benachrichtigung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(5) Stellt eine in Österreich tätige Benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) vom Hersteller oder Bevollmächtigten nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder eine Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so hat sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die ausgestellte Bescheinigung oder die erteilte Zulassung auszusetzen, zu widerrufen oder sie mit Einschränkungen zu versehen, es sei denn, dass der Hersteller oder Bevollmächtigte durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die Benannte Stelle hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und in einschlägigen Marktaufsichtsverfahren die zuständige Marktaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn sie die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat oder sich ein Eingreifen der zuständigen Marktaufsichtsbehörde als erforderlich erweisen könnte. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission.

(6) Wenn eine in Österreich tätige Benannte Stelle die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, aussetzt, widerruft oder mit Einschränkungen versieht, steht dem Antragsteller/Betroffenen binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. In der Aufsichtsbeschwerde hat der Antragsteller/Betroffene die Gründe darzulegen, die zu einer Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens oder zur Unterlassung von deren Aussetzung, deren Widerruf oder deren Einschränkung hätte führen müssen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und kann die Benannte Stelle, die die Ausstellung oder Ergänzung einer Bescheinigung oder Zulassung im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen hat, oder eine andere Benannte Stelle auf Kosten des Antragstellers/Betroffenen mit einer neuerlichen Prüfung oder Ergänzungsprüfung beauftragen.

(7) Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung (bzw. Aufzüge-Richtlinie) im Europäischen Binnenmarkt haben die von Österreich zugelassenen Benannten Stellen am Europäischen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für Aufzügesicherheit sowie zwischen den für die Benennung, Meldung und Beaufsichtigung der Benannten Stellen zuständigen Behörden und den Benannten Stellen teilzunehmen oder zumindest die Vertretung durch andere von Österreich zugelassene Benannte Stelle und den Informationsaustausch darüber nachweislich zu organisieren.

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