§ 11 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 11 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 11,

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsmengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  2. 2.Ziffer 2Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  3. 3.Ziffer 3mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;
  4. 4.Ziffer 4Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
§ 11 GMO-VO (weggefallen) seit 01.01.2017 weggefallen.Paragraph 11,

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind von den Einspeisern ausgenommen Einspeisern von biogenen Gasen zu melden:

  1. 1.Ziffer einsmengengewichteter durchschnittlicher Importpreis in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  2. 2.Ziffer 2Importmenge in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und grenzüberschreitenden Grenzkopplungspunkt;
  3. 3.Ziffer 3mengengewichteter durchschnittlicher Einkaufspreis in Cent/kWh beim Bezug von inländischen Produzenten nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt;
  4. 4.Ziffer 4Einkaufsmenge von inländischen Produzenten in kWh nach vertraglichem Übergabepunkt und Netzkopplungspunkt.

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