§ 10 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 10,§ 10 GKM-V (1weggefallen) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 BWG zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsDie Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
  2. 2.Ziffer 2die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
  1. (2)Absatz 2Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz eins, auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.
seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.2007
Paragraph 10,§ 10 GKM-V (1weggefallen) Die Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BWG haben für Kreditnehmer, Kreditnehmergruppen und Gruppen verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins und 3 bis 5 BWG zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsDie Anzahl der kreditgewährenden meldepflichtigen Institute;
  2. 2.Ziffer 2die Summen der zum letzten Monatsultimo gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen.
  1. (2)Absatz 2Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des § 27 Abs. 4 Z 2 BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.Werden in eine Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Absatz eins, auch Kreditnehmer einbezogen, die einer Gruppe verbundener Kunden ausschließlich auf Grund des Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, BWG angehören, ist dies gesondert anzumerken.
seit 01.01.2008 weggefallen.

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