§ 12 GKM-V (weggefallen)

Großkreditmeldungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 12,§ 12 GKM-V (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a BWG und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugebenseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
  2. (3)Absatz 3Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
Paragraph 12,§ 12 GKM-V (1weggefallen) Die Oesterreichische Nationalbank hat jedem meldepflichtigen Institut die Identnummer jedes Kreditnehmers, jeder Gruppe verbundener Kunden gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 4a BWG und jeder Kreditnehmergruppe auf Anfrage bekanntzugebenseit 01.01.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 3 Abs. 1 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe erforderlich sind.
  2. (3)Absatz 3Jede Großkreditmeldung und jede Stammdatenmeldung ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.

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