§ 2 ASV 2008 (weggefallen)

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.04.2016 bis 31.12.9999
§ 2 ASV 2008 (1weggefallen) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werdenseit 19.04.2016 weggefallen. Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben einerseits alle Angaben untereinander auszutauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des zu installierenden Aufzugs zu gewährleisten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(3) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des zu installierenden Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist – unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und weiterer Regelungen in den die Abnahmeprüfung regelnden Vorschriften – an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) der Schutz von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung des Aufzugs nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen im Aufzugsschacht (Abs. 3) vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE- Kennzeichnungen und die Betriebsanleitungen einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen vorliegen. Eine Änderung des Aufzuges selbst gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

(5) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) nicht oder noch nicht entsprechen, dürfen insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Stand vor dem 18.04.2016

In Kraft vom 30.07.2008 bis 18.04.2016
§ 2 ASV 2008 (1weggefallen) Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werdenseit 19.04.2016 weggefallen. Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben einerseits alle Angaben untereinander auszutauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des zu installierenden Aufzugs zu gewährleisten. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(3) Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des zu installierenden Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden. Dies ist im Rahmen der Vorprüfung an Hand von diesbezüglichen Unterlagen zu überprüfen.

(4) Im Rahmen der Abnahmeprüfung ist – unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und weiterer Regelungen in den die Abnahmeprüfung regelnden Vorschriften – an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) der Schutz von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung des Aufzugs nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob der Aufzug den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrungen für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen im Aufzugsschacht (Abs. 3) vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE- Kennzeichnungen und die Betriebsanleitungen einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen vorliegen. Eine Änderung des Aufzuges selbst gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

(5) Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) nicht oder noch nicht entsprechen, dürfen insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile für Aufzüge bzw. dessen in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

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