§ 20 GMO-VO (weggefallen)

Gas Monitoring-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 20 GMO-VO (1weggefallen) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Börsen, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Einspeiser (ausgenommen Einspeiser von biogenen Gasen) und Versorgerseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2016
§ 20 GMO-VO (1weggefallen) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Börsen, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Einspeiser (ausgenommen Einspeiser von biogenen Gasen) und Versorgerseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.

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