§ 10 ABlVO

Arzneimittel aus menschlichem Blut

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2011 bis 31.12.9999

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftGemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlamentszur Festlegung von Qualitäts- und des Rates vom 27. Jänner 2003 (Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 03333 vom 8.2.2003,08.02.2003 S 0030-0040). 30;

2.

Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Kommission vom 22. März 2004 (Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 09191 vom 30.3.2004,30.03.2004 S 0025-0039). 25;

3.

Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Kommission vom 30. September 2005 (Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 101.10.2005 S. 10. 2005, S 0032-00400).32;

4.

Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28.

Stand vor dem 15.09.2011

In Kraft vom 04.07.2007 bis 15.09.2011

Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen GemeinschaftGemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlamentszur Festlegung von Qualitäts- und des Rates vom 27. Jänner 2003 (Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. Nr. L 03333 vom 8.2.2003,08.02.2003 S 0030-0040). 30;

2.

Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Kommission vom 22. März 2004 (Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile, ABl. Nr. L 09191 vom 30.3.2004,30.03.2004 S 0025-0039). 25;

3.

Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Kommission vom 30. September 2005 (Richtlinie 2002/98/EG in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 101.10.2005 S. 10. 2005, S 0032-00400).32;

4.

Durchführungsrichtlinie 2011/38/EU zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2004/33/EG betreffend die pH-Höchstwerte von Thrombozytenkonzentraten bei Ablauf der Haltbarkeit, ABl. L 97 vom 12.04.2011 S. 28.

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