§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten. mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter d... mehr lesen...
§ 3.Paragraph 3, Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu dies... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal ... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Er kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, ... mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderun... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 26.02.2013 mehr lesen...
(1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für den E... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff1.Ziffer eins„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobil... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen1.Ziffer einseffektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, M... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverk... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragrap... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) durch Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragr... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet... mehr lesen...
(1)Absatz einsIVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.(2)Absatz 2Sie haben insbesondere sicherzus... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus ... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Wer gegen § 7 verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen Paragraph 7, verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:1.Ziffer einsBeobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,2.Ziffer 2Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und intern... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.(2)Absatz 2Der Bericht hat zu enthalten:1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 15.Paragraph 15, Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft. mehr lesen...
§ 16.Paragraph 16, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.03.2013 Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1 Zweck und GeltungsbereichParagraph eins, Zweck und Geltungsbereich§ 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, ... mehr lesen...
Ausnahmen vom Wochenend- und Feiertagsfahrverbot (AWFVO) Fundstelle seit 18.09.2024 weggefallen. mehr lesen...
Paragraph eins, Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirt... mehr lesen...
Paragraph 3, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in V... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht... mehr lesen...
Paragraph 5, Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterve... mehr lesen...
Paragraph 6, Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich... mehr lesen...
Paragraph 7, Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:1.Ziffer einsName des Blutbestandteils2.Ziffer 2gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils3.Ziffer 3einheitlic... mehr lesen...
Paragraph 10, Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von... mehr lesen...
Paragraph 11, Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im G... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.Für die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Identifizierung der Spende m... mehr lesen...
Paragraph 13, Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des... mehr lesen...
QUALITÄTS- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN BLUT UND BLUTBESTANDTEILE1.Ziffer einsBLUTBESTANDTEILE1. ErythrozytenzubereitungenDie unter 1.1 bis 1.8 aufgeführten Blutbestandteile können in Blutspendeeinrichtungen weiterverarbeitet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.1.1Erythrozyten1.2Eryth... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.06.2005 mehr lesen...
BEDINGUNGEN FÜR LAGERUNG, TRANSPORT UND VERTEILUNG VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN1. LAGERUNG1.1. FlüssiglagerungBestandteilLagertemperaturHöchstdauer der LagerungErythrozytenzubereitungen und Vollblut (sofern für Transfusionen als Vollblut verwendet)+2 bis +6°C28-49 Tage je nach den für Entnahme,... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 15.09.2009 § 0 gültig von 24.12.2008 bis 14.09.2009 § 0 gültig von 30.07.2008 ... mehr lesen...
VORBEMERKUNGEN1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen... mehr lesen...
Ausnahmefälle betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs(Anhang I Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)(Anhang römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz ASV 2008)Entgegennahme:Bezirksverwaltungsbehörden (Marktaufsichtsbehörden für Aufzüge erster Instanz, § 333 Abs. 1 G... mehr lesen...
1. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/20081. Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,Gemäß den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, is... mehr lesen...
Verzeichnis der österreichischen Normen und technischen Spezifikationen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge(Stand: 1. Juli 2014)VorbemerkungBei den einzelnen Normen werden die zuständigen Normenkomitees beim Österreichischen Normungsinstitut (ASI bzw. ON) bzw.... mehr lesen...
(Stand: 11. Dezember 2015)VorbemerkungDie Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsp... mehr lesen...
Verzeichnis der Benannten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge(Stand: 17.12.2013)Vorbemerkung:Die nachfolgend angeführten von Österreich zugelassenen Benannten Stellen oder in Österreich tätigen Benannten Stellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung de... mehr lesen...
(Modul D)1. Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderu... mehr lesen...
(Modul H)1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllen.Der Montagebetri... mehr lesen...
(Modul E)1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die eingebauten Aufzüge der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden ... mehr lesen...
(Modul C)1. Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleic... mehr lesen...
(Modul G)1. Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, dass der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) erfüllt. Der Monta... mehr lesen...
(Modul H)1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlin... mehr lesen...
1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass die Sicherheitsbauteile der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie... mehr lesen...
1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Lieferanten oder dem Hersteller der zu prüfenden Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge ... mehr lesen...
1. Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, dass der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) entspricht. Der Montagebetrieb bringt die CE... mehr lesen...
A. EG-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine Benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein für ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die e... mehr lesen...
1.Ziffer einsVerriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren;2.Ziffer 2Fangvorrichtungen gemäß Anhang I Nummer 3.2 (Anhang I Nummer 3.2 der Aufzüge-Richtlinie), die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindern;Fangvorrichtungen gemäß Anhang römisch eins Nummer 3.2 ... mehr lesen...
CE-KonformitätskennzeichnungDie CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.Die verschiedenen Bestandteil... mehr lesen...
A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für AufzügeDie EG-Konformitätserklärung muss nachstehende Einzelheiten enthalten:–Strichaufzählung mehr lesen...
Giftliste-Verordnung 2002 (GLVO) Fundstelle seit 14.08.2015 weggefallen. mehr lesen...
Gehbehindertenausweisverordnung (GbAVO) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
Gas Monitoring-Verordnung (GMO-VO) Fundstelle seit 01.01.2017 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinki... mehr lesen...
Paragraph 2, Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsGetreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.Getreidebeikost muß den in Anhang römisch eins angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.(2)Absatz 2Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführt... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angeb... mehr lesen...
Paragraph 6, Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2012 tritt § 8 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung... mehr lesen...
Paragraph 7, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt. mehr lesen...
GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.1.Getreideanteil Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder m... mehr lesen...
GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERDie ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.1.Proteine1.1.Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonst... mehr lesen...
AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN (g je 100 g Protein)Arginin3,7Cystin0,3Histidin2,9Isoleucin5,4Leucin9,5Lysin8,1Methionin2,8Phenylalanin5,2Threonin4,7Tryptophan1,6Tyrosin5,8Valin6,7 mehr lesen...
NÄHRSTOFFE1.Vitamine Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin Vitamin D Vitamin D2 (= Ergocalciferol) Vitamin D3 (= Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin... mehr lesen...
REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERNährstoffReferenzwert für KennzeichnungVitamin A (μg)400 Vitamin D (μg) 10 Vitamin C (mg) 25 Thiamin (mg) 0,5 Riboflavin (mg) 0,8 Niacin-Äquivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg)100 Vitam... mehr lesen...
Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werdenDie Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herste... mehr lesen...
SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SINDTabelle 1Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und ... mehr lesen...
SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDERChemische Bezeichnung des StoffsRückstandshöchstgehalt(mg/kg)Cadusafos0,006Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einz... mehr lesen...
Großkreditmeldungs-Verordnung (GKM-V) Fundstelle seit 01.01.2008 weggefallen. mehr lesen...