§ 4 KAVO (weggefallen)

Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.Paragraph eins, Absatz 7, ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
  2. (2)Absatz 2Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006, entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.
§ 4 KAVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 02.08.2006 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 7 ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.Paragraph eins, Absatz 7, ist für Vermögenswerte nicht anzuwenden, die sich vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Vermögen des Versicherungsunternehmens, das zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen wird, befinden.
  2. (2)Absatz 2Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2006 entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs, die nicht den Kriterien des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2006, entsprechen und vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung vom Versicherungsunternehmen erworben wurden, dürfen bis zur Beendigung des entsprechenden Lebensversicherungsvertrages dem Deckungsstock gewidmet bleiben.
§ 4 KAVO (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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