Gesetzesaktualisierungen

310 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 181-190 von 310

19 Paragrafen zu Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) aktualisiert


§ 1 KStV (weggefallen)

§ 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KStV (weggefallen)

§ 2 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KStV (weggefallen)

§ 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KStV (weggefallen)

§ 4 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KStV (weggefallen)

§ 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KStV (weggefallen)

§ 6 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a KStV (weggefallen)

§ 6a KStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 6b KStV (weggefallen)

§ 6b KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KStV (weggefallen)

§ 7 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 KStV (weggefallen)

Anl. 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 KStV (weggefallen)

Anl. 2 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 KStV (weggefallen)

Anl. 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 KStV (weggefallen)

Anl. 4 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 KStV (weggefallen)

Anl. 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 KStV (weggefallen)

Anl. 6 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 KStV (weggefallen)

Anl. 7 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 KStV (weggefallen)

Anl. 8 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) Fundstelle

Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a KStV (weggefallen)

§ 5a KStV (weggefallen) seit 05.11.2004 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung (KflG-DV) aktualisiert


§ 1 KflG-DV Konzessionsantrag

§ 1.Paragraph eins, Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen. mehr lesen...


§ 2 KflG-DV Haltestellenzeichen

(1)Absatz einsDas Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken1.Ziffer einsin der Mitte einer weißen... mehr lesen...


§ 3 KflG-DV Fahrdienst

§ 3.Paragraph 3, Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:1.Ziffer einsFahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,2.Ziffer 2die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz,... mehr lesen...


§ 4 KflG-DV Benützung der Fahrzeuge

(1)Absatz einsDie Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:1.Ziffer einsmit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,2.Ziffer 2den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,3.Ziffer 3die A... mehr lesen...


Anl. 1 KflG-DV

AnBeachten Sie bitte folgende Hinweise: Der Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt.…………………………………….. ……………………………………..……………………………………..Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie bitte alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die Sie jeweils als Beiblatt zur entsprechenden lfd. Nr. kenn... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

37 Paragrafen zu Kesselgesetz (KG) aktualisiert


§ 1 KG (weggefallen)

§ 1 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KG (weggefallen)

§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KG (weggefallen)

§ 3 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KG (weggefallen)

§ 4 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KG (weggefallen)

§ 5 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KG (weggefallen)

§ 6 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KG (weggefallen)

§ 7 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 KG (weggefallen)

§ 8 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 KG (weggefallen)

§ 9 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 KG (weggefallen)

§ 10 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 KG (weggefallen)

§ 11 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 KG (weggefallen)

§ 12 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 KG (weggefallen)

§ 13 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 KG (weggefallen)

§ 14 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 KG (weggefallen)

§ 15 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 KG (weggefallen)

§ 16 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 KG (weggefallen)

§ 17 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 KG (weggefallen)

§ 18 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 KG (weggefallen)

§ 19 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 KG (weggefallen)

§ 20 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 KG (weggefallen)

§ 21 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 KG (weggefallen)

§ 22 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 KG (weggefallen)

§ 23 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 KG (weggefallen)

§ 24 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 KG (weggefallen)

§ 25 KG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 25a KG (weggefallen)

§ 25a KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 KG (weggefallen)

§ 26 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 KG (weggefallen)

§ 27 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 KG (weggefallen)

§ 28 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 KG (weggefallen)

§ 29 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 KG (weggefallen)

§ 30 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 KG (weggefallen)

§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 KG (weggefallen)

§ 32 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 KG (weggefallen)

§ 33 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 KG (weggefallen)

§ 34 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 KG (weggefallen)

§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Kesselgesetz (KG) Fundstelle

Kesselgesetz (KG) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008 (FSAG-V 2008) aktualisiert


§ 1 FSAG-V 2008 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.(2)Absatz 2Es wird eine An- und Abfluggebühr... mehr lesen...


§ 2 FSAG-V 2008 Gebührenschuldner

(1)Absatz einsSchuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.(2)Absatz 2Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahr... mehr lesen...


§ 3 FSAG-V 2008 Berechnung der Gebühr

§ 3.Paragraph 3, Die Berechnung der Gebühren hat nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. mehr lesen...


§ 4 FSAG-V 2008 Genehmigung der Gebühr

(1)Absatz einsDie gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Die gemäß Paragraph 3, errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Inn... mehr lesen...


§ 5 FSAG-V 2008 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzhalter

(1)Absatz einsDie Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnun... mehr lesen...


§ 6 FSAG-V 2008 Einbringung der Gebühr

§ 6.Paragraph 6, Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. mehr lesen...


§ 7 FSAG-V 2008 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGB... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

26 Paragrafen zu Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) aktualisiert


§ 1 FPVO 1993 Maßbehältnis-Flaschen

(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern1.Ziffer einssie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimm... mehr lesen...


§ 2 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:Nennvolumen VnZulässige Abweichungen(Plus und Minus)Milliliterin % von Vnin Milliliter50bis100 –3100bis200 3–200bis300 –6300bis500 2–500bis1 000 –101 000bis5 000 1–(2)Absatz 2Die Fehlergrenzen f... mehr lesen...


§ 3 FPVO 1993

Paragraph 3, Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen: mehr lesen...


§ 4 FPVO 1993

(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Bodena)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern,... mehr lesen...


§ 5 FPVO 1993

Paragraph 5, Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten M... mehr lesen...


§ 6 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Met... mehr lesen...


§ 7 FPVO 1993 Fertigpackungen

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, diea)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,b)Litera bin Gewichts- oder Volum... mehr lesen...


§ 8 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.(2)Absatz 2Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die ... mehr lesen...


§ 9 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:Nennfüllmenge QnZulässige MinusabweichungenMilliliter oder Grammin % von Qnin Milliliter oder Gramm5 bis509–50 bis100–4,5100 bis2004,5–200 bis300–9300 bis5003–500 bis1 000–151 000 bis10 0001,5–Bei der Anwen... mehr lesen...


§ 10 FPVO 1993

(1)Absatz einsDer Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.(2)Absatz 2Eine Fertigpackung, deren... mehr lesen...


§ 11 FPVO 1993

(1)Absatz einsFertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Ziffer einsDie Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolg... mehr lesen...


§ 12 FPVO 1993

(1)Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind... mehr lesen...


§ 13 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgen... mehr lesen...


§ 14 FPVO 1993 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen

§ 14.Paragraph 14, Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbesti... mehr lesen...


§ 15 FPVO 1993

(1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.(2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennf... mehr lesen...


§ 16 FPVO 1993 Aerosolpackungen

(1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.(2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des I... mehr lesen...


§ 17 FPVO 1993 Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.Paragraph 17, Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. mehr lesen...


§ 18 FPVO 1993

Paragraph 18, Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat. mehr lesen...


Anl. 1 FPVO 1993

Anhang 1Prüfung von Maßbehältnis-FlaschenDie Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 6, wird wie folgt festgelegt:1. StichprobenentnahmeEs wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstel... mehr lesen...


Anl. 2 FPVO 1993

Anhang 2Prüfung von FertigpackungenDie Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 13, wird wie folgt festgelegt:1. Messung der Füllmenge der FertigpackungenDie Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelb... mehr lesen...


Anl. 3 FPVO 1993 Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:ml... mehr lesen...


Anl. 4 FPVO 1993

BegriffsbestimmungenStiller WeinWein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204).Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnun... mehr lesen...


Anl. 5 FPVO 1993 (weggefallen)

Anl. 5 FPVO 1993 (weggefallen) seit 09.06.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 FPVO 1993 (weggefallen)

§ 19 FPVO 1993 (weggefallen) seit 21.04.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 FPVO 1993

1.Ziffer einsbis 10.: (Anm.: betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)bis 10.: Anmerkung, betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

11 Paragrafen zu Anhörungsverordnung (AV) aktualisiert


§ 1 AV

Paragraph eins, Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken... mehr lesen...


§ 2 AV

(1)Absatz einsDie Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nac... mehr lesen...


§ 3 AV

(1)Absatz einsDie Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23... mehr lesen...


§ 4 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.(2)Absatz 2Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gente... mehr lesen...


§ 5 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der A... mehr lesen...


§ 6 AV

Paragraph 6, Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt. mehr lesen...


§ 7 AV

(1)Absatz einsDas Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort k... mehr lesen...


§ 8 AV

Paragraph 8, Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesmin... mehr lesen...


§ 9 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung ist abzuberaumen, wenn1.Ziffer einsder Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,2.Ziffer 2alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder3.Ziffer 3der Antrag zurückgezogen wurde.(2)Absatz 2Die A... mehr lesen...


Anhörungsverordnung (AV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.1997 mehr lesen...


Anl. 1 AV

Anlagezu § 3 Abs. 2Anlagezu Paragraph 3, Absatz 2, A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers.2.Ziffer 2Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.3.Ziffer 3Zweck der Arbeiten mit GVO un... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Ärztepoolverordnung (ÄpV) aktualisiert


§ 1 ÄpV Allgemeine Voraussetzungen

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann Ärzte, die1.Ziffer einsdie Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,2.Ziffer 2eine Weiterbildung im erforder... mehr lesen...


§ 2 ÄpV Inhalt der Weiterbildung

(1)Absatz einsDer von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:1.Ziffer einsKenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;2.Ziffer 2Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntniss... mehr lesen...


§ 3 ÄpV Entziehung der Ermächtigung

§ 3.Paragraph 3, Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind. mehr lesen...


Ärztepoolverordnung (ÄpV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 22.01.2008 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

7 Paragrafen zu Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU – V) aktualisiert


§ 1 BANU – V Unterteilungen der Benützungsarten

§ 1.Paragraph eins, Benützungsarten nach § 10 Abs. 1 VermG werden in die im § 2 angeführten Nutzungen unterteilt. Die Nutzungen sind Informationen über den Naturzustand auf der Erdoberfläche. Rechtliche Zusatzinformationen gem. § 3 beschreiben Rechtszustände der Nutzungen. Benützungsarten nach Pa... mehr lesen...


§ 2 BANU – V Definitionen der Benützungsarten und Nutzungen

(1)Absatz eins„Bauflächen“ sind baulich genutzte Flächen und solche, die in ihrer überwiegenden Nutzung diesen dienen. Bauflächen werden stets gesondert ausgewiesen und nicht einer der anderen Benützungsarten zugerechnet.1.Ziffer eins„Gebäude“ sind dem Augenschein nach auf Dauer errichtete Gebäud... mehr lesen...


§ 3 BANU – V Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen

(1)Absatz einsDie rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.(2)Absatz 2„Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den ... mehr lesen...


§ 4 BANU – V Richtwerte für Mindestflächen

(1)Absatz einsGebäude werden ab einer Größe von 20 m² ausgewiesen. Gebäude mit besonderer Bedeutung können auch bei kleineren Flächen dargestellt werden.(2)Absatz 2Streifenförmige Landschaftselemente werden ab einer Breite von 4 m dargestellt. Befestigte Verkehrswege und fließende Gewässer werden... mehr lesen...


§ 5 BANU – V Darstellung im Kataster

(1)Absatz einsFlächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.(2)Absatz 2Flächen gleicher rechtlicher... mehr lesen...


§ 6 BANU – V Inkrafttreten

§ 6.Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die elektronische Umschreibung der Daten des Grundbuchs gemäß § 2a GUG erfolgt. Die Änderung der bestehenden Benützungsarten im Kataster auf die Benützungsarten und Nutzungen gemäß dieser Verordnung hat bis spätestens 1. Jänner ... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012 (BHOG 2012) aktualisiert


§ 1 BHOG 2012 (weggefallen)

§ 1 BHOG 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 BHOG 2012 (weggefallen)

§ 2 BHOG 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 BHOG 2012 (weggefallen)

§ 3 BHOG 2012 (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012 (BHOG 2012) Fundstelle

Bundeshaftungsobergrenzenverordnung 2012 (BHOG 2012) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

16 Paragrafen zu Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) aktualisiert


§ 1 DKBG Geltungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen1.Ziffer einsDampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, fallen;Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich des Kess... mehr lesen...


§ 2 DKBG Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.(2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, des Kesselgesetzes gelten auch für diese... mehr lesen...


§ 3 DKBG Betriebswärter

(1)Absatz einsDampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.(2)Absatz 2Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geis... mehr lesen...


§ 4 DKBG Pflichten des Betriebswärters

§ 4.Paragraph 4, Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzun... mehr lesen...


§ 5 DKBG Ausübung des Betriebswärterdienstes

(1)Absatz einsZur Wahrung des sicheren Betriebes eines Dampfkessels oder einer Wärmekraftmaschine ist in der Regel die ständige Anwesenheit des Betriebswärters erforderlich. Bei Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen darf sich der Betriebsw... mehr lesen...


§ 6 DKBG Prüfung der Betriebswärter

(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein... mehr lesen...


§ 7 DKBG Prüfer für Betriebswärter

(1)Absatz einsDie Prüfung der Betriebswärter erfolgt durch hiezu bestellte Prüfungskommissäre.(2)Absatz 2Zu Prüfungskommissären können Personen bestellt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit hiezu fachlich ausgewiesen sind.(3)Absatz 3Die Bestellung der Prüfungskommissäre erfolgt du... mehr lesen...


§ 8 DKBG Aufsicht über die Betriebswärter

(1)Absatz einsDie Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 bis 5 obliegt der Behörde.Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5 obliegt der Behörde.(2)Absatz 2Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Betriebswärtern für den Betrieb von Anlagen, d... mehr lesen...


§ 9 DKBG

(1)Absatz einsAls Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 gelten auch Personen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, ist (Herkunftsmitgliedstaat), wenn sie im Herkunftsmit... mehr lesen...


§ 10 DKBG Erleichterungen

(1)Absatz einsBefreit vom Erfordernis der theoretischen Ausbildung und von der Ablegung der Betriebswärterprüfung sind Personen für die Bedienung und Beaufsichtigunga)Litera avon Dampfkesseln, bei denen der festgesetzte höchste Betriebsdruck 6 bar und das Produkt aus festgesetztem höchstem Betrie... mehr lesen...


§ 11 DKBG Strafbestimmungen

§ 11.Paragraph 11, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafea)Litera abis ... mehr lesen...


§ 12 DKBG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Zeugnisse für Betriebswärter oder anerkannte ausländische Befähigungsnachweise behalten weiterhin ihre Gültigkeit.(2)Absatz 2Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund de... mehr lesen...


§ 13 DKBG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.(3)Absatz 3§ 11 in der Fassung des Bundesgese... mehr lesen...


§ 14 DKBG

§ 14.Paragraph 14, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. mehr lesen...


§ 15 DKBG Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 15.Paragraph 15, Mit diesem Bundesgesetz wird der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nachgekommen. mehr lesen...


Dampfkesselbetriebsgesetz (DKBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1993 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 181-190 von 310