Gesetzesaktualisierungen

319 Gesetze aktualisiert am 08.09.2017

Gesetze 181-190 von 319

5 Paragrafen zu Grenzüberflugsverordnung (GÜV) aktualisiert


§ 1 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr

(1)Absatz einsFür den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich, wenn der St... mehr lesen...


§ 2 GÜV Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Staatsluftfahrzeuge

(1)Absatz einsDer Einflug, der Ausflug und der landungslose Überflug ausländischer ziviler Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) bedürfen in jedem Falle einer Bewilligung der Austro Control GmbH. Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesminis... mehr lesen...


§ 3 GÜV

(1)Absatz einsDie Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:Die Austro Control GmbH hat gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:a)Litera aauf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtvera... mehr lesen...


§ 4 GÜV In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 111/1958, in der Fassung BGBl. Nr. 518/1985 außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Grenzüberflugsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1958,, in der Fassung Bundesgesetzb... mehr lesen...


Grenzüberflugsverordnung (GÜV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 04.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 43/2014 § 0 gültig von 26.06.1987 bis 03.03.2014 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

5 Paragrafen zu Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) aktualisiert


§ 1 GPVVU (weggefallen)

§ 1 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GPVVU (weggefallen)

§ 2 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GPVVU (weggefallen)

§ 3 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 GPVVU (weggefallen)

§ 4 GPVVU (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle

Gewinnplan-Verordnung (GPVVU) Fundstelle seit 01.01.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

30 Paragrafen zu Kälteanlagenverordnung (KAV) aktualisiert


§ 1 KAV Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/19... mehr lesen...


§ 3 KAV Begriffsbestimmungen

§ 3.Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung gilt als:a)Litera aKältemaschine der Kompressor (Verdichter) bei Kompressions-Kälteanlagen, der Absorber mit dem Kocher (Austreiber) bei Absorptions-Kälteanlagen;b)Litera bKälteanlage eine der Erzeugung von Kälte dienende Anlage, bestehend aus Kältemasc... mehr lesen...


§ 4 KAV Einteilung der Kältemittel

§ 4.Paragraph 4, Die Kältemittel werden in drei Gruppen eingeteilt.a)Litera aZur Gruppe 1 gehören Kältemittel, die nicht brennbar sind und keine oder nur eine geringe toxische Wirkung ausüben, wie Kohlendioxid oder fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe (Freon, Frigen oder andere H... mehr lesen...


§ 5 KAV Allgemeine Grundsätze

(1)Absatz einsKälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.(Anm.: Abs. 2... mehr lesen...


§ 6 KAV Kompressions-Kältemaschinen

(1)Absatz einsJede Druckstufe einer Kompressions-Kältemaschine (Verdichter) muß mit einer geeigneten Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Überschreitung des für die Druckstufe vom Hersteller festgelegten höchsten Betriebsdruckes verhindert. Solche Einrichtungen sind beispielsweise Ve... mehr lesen...


§ 7 KAV Absorptions-Kältemaschinen

(1)Absatz einsJede Druckstufe einer Absorptionskältemaschine muß mit einer vom Kocher nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert.(2)Absatz 2Bei Kälteanlagen mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg Kältemittel muß jede Druckstufe mi... mehr lesen...


§ 8 KAV Kältemittelsammler und Verdampfer

(1)Absatz einsAllseitig absperrbare Kältemittelsammler und Verdampfer, deren Absperrvorrichtungen für eine Betätigung im normalen Betrieb eingerichtet sind, müssen, wenn die Möglichkeit einer unzulässigen Drucksteigerung in den Kältemittelsammlern oder Verdampfern besteht, mit einer geeigneten Si... mehr lesen...


§ 9 KAV Druckprobe

(1)Absatz einsTeile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, müssen einer Druckprobe mit dem Eineinhalbfachen des festgelegten höchsten Betriebsdruckes, mindestens aber mit dem Eineinhalbfachen des Sattdampfdruckes des Kältemittels bei einer Temperatur von 40 ºC, unterzogen worden sein... mehr lesen...


§ 10 KAV Kennzeichnung

(1)Absatz einsAn jeder Kältemaschine muß außer dem Schild des Herstellers an deutlich sichtbarer Stelle ein Schild angebracht sein, das folgende Angaben über die Kälteanlage enthält: Name und Anschrift des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, Baujahr der Kälteanlage, Art des Kältemi... mehr lesen...


§ 11 KAV Aufstellungsorte für Kälteanlagen

(1)Absatz einsKälteanlagen sind so aufzustellen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen, daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln Fluchtwege ... mehr lesen...


§ 12 KAV Kälteanlagen für direkte Kühlung

(1)Absatz einsBei direkter Kühlung mit Kältemitteln der Gruppe 1 muß der Rauminhalt der Aufstellungsräume der Anlage in Kubikmetern bei Kohlendioxid und Monofluordichlormethan mindestens das Vierfache und bei den übrigen fluorierten Chlor-Kohlenwasserstoffen der Paraffinreihe mindestens das Zweif... mehr lesen...


§ 13 KAV Lüftung

(1)Absatz einsRäume, in denen Kältemaschinen aufgestellt sind, müssen ausreichend be- und entlüftbar sein. Bei Kältemitteln, deren Dämpfe schwerer als Luft sind, wie fluorierte Chlor-Kohlenwasserstoffe der Paraffinreihe, Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Methyl- und Äthylchlorid, Propan und Butan, is... mehr lesen...


§ 14 KAV Elektrische Anlage

(1)Absatz einsDie elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsr... mehr lesen...


§ 15 KAV Kühlräume

(1)Absatz einsBei begehbaren Kühlräumen müssen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können. Die Türen solcher Kühlräume dürfen nur versperrt werden, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die es in diesen Räumen eingeschlossenen Personen ermöglichen, sich nach außen bemerkbar zu machen od... mehr lesen...


§ 16 KAV Probe vor Inbetriebnahme

§ 16.Paragraph 16, Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden. mehr lesen...


§ 17 KAV Allgemeines

(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung ... mehr lesen...


§ 18 KAV Bedienung und Wartung

(1)Absatz einsFür die Bedienung und Wartung von Kälteanlagen dürfen nur Personen verwendet werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind und vor ihrer erstmaligen Verwendung zur Bedienung und Wartung dieser Anlagen insbesondere über die gefährlichen Eigenschaften der Kältemittel belehrt und über... mehr lesen...


§ 19 KAV Arbeiten an Kälteanlagen

(1)Absatz einsBei Gebrechen oder Mängeln, durch die die Betriebssicherheit von Kälteanlagen beeinträchtigt wird, sind diese Anlagen außer Betrieb zu setzen; sie dürfen erst nach Behebung des Schadens wieder in Betrieb genommen werden. Reparaturen jeder Art sowie das Nachfüllen von Kältemitteln dü... mehr lesen...


§ 20 KAV Schutzausrüstung

(1)Absatz einsDienstnehmern, die bei der Behebung von Störungen an Kälteanlagen einer größeren Kältemitteleinwirkung ausgesetzt sind, müssen für diese Arbeiten ein geeignetes Atemschutzgerät, ein geeigneter Augenschutz sowie feste Leder- oder Gummihandschuhe beigestellt werden. Die mit Arbeiten a... mehr lesen...


§ 21 KAV Bedienungsanweisung

§ 21.Paragraph 21, Bei jeder Kälteanlage ist eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese hat die Angaben des Schildes (§ 10), Anweisungen über die Bedienung und Wartung der Anlage und die Bestimmungen der §§ 18 bis 20 sowie bei Kompressions-Kälteanlagen, bei denen mehrere Kältemaschinen in einem ... mehr lesen...


§ 22 KAV Überprüfung

(1)Absatz einsKälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von... mehr lesen...


§ 23 KAV Prüfbuch

(1)Absatz einsFür jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Z... mehr lesen...


§ 24 KAV Kältemittelvorräte

§ 24.Paragraph 24, Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine V... mehr lesen...


§ 25 KAV Aushang

(Anm.: § 25 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 9, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Paragraph 25, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.) mehr lesen...


§ 26 KAV Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 26.Paragraph 26, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)(3)Absatz 3Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderl... mehr lesen...


§ 28 KAV Strafbestimmungen

§ 28.Paragraph 28, Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet. mehr lesen...


Kälteanlagenverordnung (KAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972 mehr lesen...


§ 29 KAV Übergangsbestimmungen

§ 29.Paragraph 29, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Art. römisch eins Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Na... mehr lesen...


§ 27 KAV (weggefallen)

§ 27 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KAV (weggefallen)

§ 2 KAV (weggefallen) seit 02.01.1995 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

19 Paragrafen zu Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) aktualisiert


§ 1 KStV (weggefallen)

§ 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KStV (weggefallen)

§ 2 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KStV (weggefallen)

§ 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KStV (weggefallen)

§ 4 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KStV (weggefallen)

§ 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KStV (weggefallen)

§ 6 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a KStV (weggefallen)

§ 6a KStV (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 6b KStV (weggefallen)

§ 6b KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KStV (weggefallen)

§ 7 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 KStV (weggefallen)

Anl. 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 KStV (weggefallen)

Anl. 2 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 KStV (weggefallen)

Anl. 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 KStV (weggefallen)

Anl. 4 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 KStV (weggefallen)

Anl. 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 KStV (weggefallen)

Anl. 6 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 KStV (weggefallen)

Anl. 7 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 KStV (weggefallen)

Anl. 8 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen. mehr lesen...


Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) Fundstelle

Kraftstoffverordnung 1999 (KStV) Fundstelle seit 01.01.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 5a KStV (weggefallen)

§ 5a KStV (weggefallen) seit 05.11.2004 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

9 Paragrafen zu Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung (KflG-DV) aktualisiert


§ 1 KflG-DV Konzessionsantrag

§ 1.Paragraph eins, Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen. mehr lesen...


§ 2 KflG-DV Haltestellenzeichen

(1)Absatz einsDas Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken1.Ziffer einsin der Mitte einer weißen... mehr lesen...


§ 3 KflG-DV Fahrdienst

§ 3.Paragraph 3, Dem Fahrzeuglenker ist untersagt:1.Ziffer einsFahrten auszuführen, solange er oder ein Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit leidet oder einer solchen Krankheit verdächtig ist,2.Ziffer 2die Einsatzzeit (§ 16 Arbeitszeitgesetz,... mehr lesen...


§ 4 KflG-DV Benützung der Fahrzeuge

(1)Absatz einsDie Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt:1.Ziffer einsmit dem Lenker während der Fahrt mehr als das Notwendigste zu sprechen,2.Ziffer 2den Lenker beim Lenken des Fahrzeuges zu behindern,3.Ziffer 3die A... mehr lesen...


Anl. 1 KflG-DV

AnBeachten Sie bitte folgende Hinweise: Der Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt.…………………………………….. ……………………………………..……………………………………..Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie bitte alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die Sie jeweils als Beiblatt zur entsprechenden lfd. Nr. kenn... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

37 Paragrafen zu Kesselgesetz (KG) aktualisiert


§ 1 KG (weggefallen)

§ 1 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 KG (weggefallen)

§ 2 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 KG (weggefallen)

§ 3 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 KG (weggefallen)

§ 4 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 KG (weggefallen)

§ 5 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 KG (weggefallen)

§ 6 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 KG (weggefallen)

§ 7 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 KG (weggefallen)

§ 8 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 KG (weggefallen)

§ 9 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 KG (weggefallen)

§ 10 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 KG (weggefallen)

§ 11 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 KG (weggefallen)

§ 12 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 KG (weggefallen)

§ 13 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 KG (weggefallen)

§ 14 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 KG (weggefallen)

§ 15 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 KG (weggefallen)

§ 16 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 KG (weggefallen)

§ 17 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 KG (weggefallen)

§ 18 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 KG (weggefallen)

§ 19 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 KG (weggefallen)

§ 20 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 KG (weggefallen)

§ 21 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 KG (weggefallen)

§ 22 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 KG (weggefallen)

§ 23 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 KG (weggefallen)

§ 24 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 KG (weggefallen)

§ 25 KG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen. mehr lesen...


§ 25a KG (weggefallen)

§ 25a KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 KG (weggefallen)

§ 26 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 KG (weggefallen)

§ 27 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 KG (weggefallen)

§ 28 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 KG (weggefallen)

§ 29 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 KG (weggefallen)

§ 30 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 KG (weggefallen)

§ 31 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 KG (weggefallen)

§ 32 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 KG (weggefallen)

§ 33 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 KG (weggefallen)

§ 34 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 KG (weggefallen)

§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Kesselgesetz (KG) Fundstelle

Kesselgesetz (KG) Fundstelle seit 20.04.2016 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

8 Paragrafen zu Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008 (FSAG-V 2008) aktualisiert


§ 1 FSAG-V 2008 Grundsatz und Geltungsbereich

(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug auf Flughäfen wird von der Austro Control GmbH eine Gebühr zur Deckung der entstehenden Kosten eingehoben. Die Gebühr unterliegt der Umsatzsteuer.(2)Absatz 2Es wird eine An- und Abfluggebühr... mehr lesen...


§ 2 FSAG-V 2008 Gebührenschuldner

(1)Absatz einsSchuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.(2)Absatz 2Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahr... mehr lesen...


§ 3 FSAG-V 2008 Berechnung der Gebühr

§ 3.Paragraph 3, Die Berechnung der Gebühren hat nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 festgelegten Grundsätzen zu erfolgen. mehr lesen...


§ 4 FSAG-V 2008 Genehmigung der Gebühr

(1)Absatz einsDie gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.Die gemäß Paragraph 3, errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Inn... mehr lesen...


§ 5 FSAG-V 2008 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr; Mitwirkung der Flugplatzhalter

(1)Absatz einsDie Gebühr ist mit der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung fällig. Soweit die Gebühr nicht nach den Bestimmungen des Abs. 2 sofort zu entrichten ist, ist sie seitens der Austro Control GmbH mittels Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnun... mehr lesen...


§ 6 FSAG-V 2008 Einbringung der Gebühr

§ 6.Paragraph 6, Zahlt der Schuldner die Gebühr nicht, so ist die Gebührenforderung auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. mehr lesen...


§ 7 FSAG-V 2008 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGB... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

26 Paragrafen zu Fertigpackungsverordnung (FPVO 1993) aktualisiert


§ 1 FPVO 1993 Maßbehältnis-Flaschen

(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern1.Ziffer einssie, verschlossen oder verschließbar, zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimm... mehr lesen...


§ 2 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie zulässigen Abweichungen vom Nennvolumen sind in der nachstehenden Tabelle festgelegt:Nennvolumen VnZulässige Abweichungen(Plus und Minus)Milliliterin % von Vnin Milliliter50bis100 –3100bis200 3–200bis300 –6300bis500 2–500bis1 000 –101 000bis5 000 1–(2)Absatz 2Die Fehlergrenzen f... mehr lesen...


§ 3 FPVO 1993

Paragraph 3, Der Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Maßbehältnis-Flaschen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen: mehr lesen...


§ 4 FPVO 1993

(1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Bodena)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern,... mehr lesen...


§ 5 FPVO 1993

Paragraph 5, Der Hersteller ist dafür verantwortlich, daß die Maßbehältnis-Flaschen dieser Verordnung entsprechen. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten M... mehr lesen...


§ 6 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung von Maßbehältnis-Flaschen mit dieser Verordnung wird von den Eichbehörden durch Stichproben beim Hersteller oder, wenn dies praktisch nicht durchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 1 beschriebenen Met... mehr lesen...


§ 7 FPVO 1993 Fertigpackungen

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, diea)Litera abestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,b)Litera bin Gewichts- oder Volum... mehr lesen...


§ 8 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie „Nennfüllmenge“ Qn („Nenngewicht“ oder „Nennvolumen“) einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.(2)Absatz 2Die „Füllmenge“ einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, die ... mehr lesen...


§ 9 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie zulässige Minusabweichung von der Nennfüllmenge ist wie folgt festgelegt:Nennfüllmenge QnZulässige MinusabweichungenMilliliter oder Grammin % von Qnin Milliliter oder Gramm5 bis509–50 bis100–4,5100 bis2004,5–200 bis300–9300 bis5003–500 bis1 000–151 000 bis10 0001,5–Bei der Anwen... mehr lesen...


§ 10 FPVO 1993

(1)Absatz einsDer Hersteller darf das folgende Zeichen nur auf Fertigpackungen anbringen, die dieser Verordnung entsprechen und die nicht kleiner als 5 ml oder 5 g und nicht größer als 10 l oder 10 kg sind. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge.(2)Absatz 2Eine Fertigpackung, deren... mehr lesen...


§ 11 FPVO 1993

(1)Absatz einsFertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:1.Ziffer einsDie Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolg... mehr lesen...


§ 12 FPVO 1993

(1)Absatz einsDer Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, daß die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muß nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind... mehr lesen...


§ 13 FPVO 1993

(1)Absatz einsDie Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird von der Eichbehörde stichprobeweise beim Hersteller oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten nach der in Anhang 2 beschriebenen Methode vorgen... mehr lesen...


§ 14 FPVO 1993 Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen

§ 14.Paragraph 14, Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbesti... mehr lesen...


§ 15 FPVO 1993

(1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.(2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennf... mehr lesen...


§ 16 FPVO 1993 Aerosolpackungen

(1)Absatz einsAuf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann.(2)Absatz 2In Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse brauchen nicht mit dem Nenngewicht des I... mehr lesen...


§ 17 FPVO 1993 Gemeinsame Bestimmungen

§ 17.Paragraph 17, Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, daß ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. mehr lesen...


§ 18 FPVO 1993

Paragraph 18, Für die entnommenen Fertigpackungen ist für die zerstörende Prüfung auf Antrag dann eine Entschädigung in der Höhe des nachzuweisenden Gestehungspreises zu bezahlen, wenn die Kontrolle durch die Eichbehörde zu keiner Beanstandung geführt hat. mehr lesen...


Anl. 1 FPVO 1993

Anhang 1Prüfung von Maßbehältnis-FlaschenDie Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 6, wird wie folgt festgelegt:1. StichprobenentnahmeEs wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstel... mehr lesen...


Anl. 2 FPVO 1993

Anhang 2Prüfung von FertigpackungenDie Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 13 wird wie folgt festgelegt:Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß Paragraph 13, wird wie folgt festgelegt:1. Messung der Füllmenge der FertigpackungenDie Ermittlung der Füllmenge der Fertigpackungen hat entweder unmittelb... mehr lesen...


Anl. 3 FPVO 1993 Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen (Angabe der Menge in Milliliter)

Stiller WeinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die acht nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:ml: 100 — 187 — 250 — 375 — 500 — 750 — 1000 — 1500GelbweinIm Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:ml... mehr lesen...


Anl. 4 FPVO 1993

BegriffsbestimmungenStiller WeinWein im Sinne von Anhang IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1 (KN-Code ex 2204).Wein im Sinne von Anhang römisch IV, Punkte 1, 15 oder 16 der Verordnun... mehr lesen...


Anl. 5 FPVO 1993 (weggefallen)

Anl. 5 FPVO 1993 (weggefallen) seit 09.06.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 FPVO 1993 (weggefallen)

§ 19 FPVO 1993 (weggefallen) seit 21.04.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 FPVO 1993

1.Ziffer einsbis 10.: (Anm.: betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)bis 10.: Anmerkung, betrifft die Änderungen der Fertigpackungsverordnung 1993)Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG ABl. Nr. L 204/37 vom 21. Juli 1998 in der Fassung... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

11 Paragrafen zu Anhörungsverordnung (AV) aktualisiert


§ 1 AV

Paragraph eins, Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken... mehr lesen...


§ 2 AV

(1)Absatz einsDie Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nac... mehr lesen...


§ 3 AV

(1)Absatz einsDie Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23... mehr lesen...


§ 4 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.(2)Absatz 2Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gente... mehr lesen...


§ 5 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung dient der Erörterung der fristgerecht schriftlich übermittelten begründeten Einwendungen gegen den Antrag unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Einwendungen sind fristgerecht übermittelt, wenn sie innerhalb der A... mehr lesen...


§ 6 AV

Paragraph 6, Für die Anhörung ist ein Raum vorzusehen, der mindestens 300 Personen Platz bietet und über eine Ausstattung mit Mikrofon und Lautsprecher verfügt. mehr lesen...


§ 7 AV

(1)Absatz einsDas Organ der Behörde, das die Anhörung leitet (Vorsitzender), hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.(2)Absatz 2Der Vorsitzende hat danach zu trachten, daß die Einwender nach Möglichkeit in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen zu Wort k... mehr lesen...


§ 8 AV

Paragraph 8, Über die Anhörung ist ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen, in dem der Inhalt der bei der Anhörung getroffenen Aussagen zumindest stichwortartig wiederzugeben ist. Das Protokoll ist dem Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO auch dem Bundesmin... mehr lesen...


§ 9 AV

(1)Absatz einsDie Anhörung ist abzuberaumen, wenn1.Ziffer einsder Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,2.Ziffer 2alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder3.Ziffer 3der Antrag zurückgezogen wurde.(2)Absatz 2Die A... mehr lesen...


Anhörungsverordnung (AV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.03.1997 mehr lesen...


Anl. 1 AV

Anlagezu § 3 Abs. 2Anlagezu Paragraph 3, Absatz 2, A. Kurzfassung des Antrags von Arbeiten mit GVO im geschlossenen System und Angaben zur Anhörung1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers.2.Ziffer 2Zusammenfassende Beschreibung der verwendeten GVO.3.Ziffer 3Zweck der Arbeiten mit GVO un... mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17

4 Paragrafen zu Ärztepoolverordnung (ÄpV) aktualisiert


§ 1 ÄpV Allgemeine Voraussetzungen

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann Ärzte, die1.Ziffer einsdie Berechtigung zur selbständigen Ausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt der Sonderfächer Innere Medizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin besitzen,2.Ziffer 2eine Weiterbildung im erforder... mehr lesen...


§ 2 ÄpV Inhalt der Weiterbildung

(1)Absatz einsDer von der Landesregierung organisierte Weiterbildungskurs hat insgesamt 9 Stunden und folgende Inhalte zu umfassen:1.Ziffer einsKenntnis über Drogensubstanzen und der derzeitigen Marktsituation, Stoffkunde, 1 Stunde;2.Ziffer 2Vermittlung des Wissens über Drogenwirkungen, Kenntniss... mehr lesen...


§ 3 ÄpV Entziehung der Ermächtigung

§ 3.Paragraph 3, Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind. mehr lesen...


Ärztepoolverordnung (ÄpV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 22.01.2008 mehr lesen...


Aktualisiert am 08.09.17
Gesetze 181-190 von 319