§ 7 FSAG-V 2008 Inkrafttreten

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993 festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des § 4 dieser Verordnung.Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des Paragraph 4, dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, BGBl. Nr. 423/1993 festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des § 4 dieser Verordnung.Der im Geltungsbereich der Verordnung über die Festlegung und Einziehung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, festgelegte Gebührensatz für das Jahr 2008 gilt als genehmigter Gebührensatz im Sinne des Paragraph 4, dieser Verordnung.

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