§ 4 FSAG-V 2008 Genehmigung der Gebühr

FSAG-V 2008 - Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Genehmigung der Gebühr

 

§ 4. (1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.

In Kraft seit 04.03.2008 bis 31.12.9999
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