§ 17 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß § 20 oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß § 22 Abs. 1 berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.Werden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des § 1 nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des Paragraph eins, nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.
§ 17 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsWerden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß § 20 oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß § 22 Abs. 1 berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.Werden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß Paragraph 20, oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des § 1 nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des Paragraph eins, nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.
§ 17 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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