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Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in § 3 angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen V und VI genannten Vorschriften zu erfolgen. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in Paragraph 3, angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen römisch fünf und römisch VI genannten Vorschriften zu erfolgen.
Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in § 3 angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen V und VI genannten Vorschriften zu erfolgen. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in Paragraph 3, angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen römisch fünf und römisch VI genannten Vorschriften zu erfolgen.