§ 1 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor sowie Substitutionsregelungen für Biokraftstoffe festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.
§ 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 05.11.2004 bis 03.12.2012
  1. (1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor sowie Substitutionsregelungen für Biokraftstoffe festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.
§ 1 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

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