§ 9 AV

Anhörungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anhörung ist abzuberaumen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
    2. 2.Ziffer 2alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
    3. 3.Ziffer 3der Antrag zurückgezogen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.Die Abberaumung ist tunlichst in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anhörung ist abzuberaumen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Behörde innerhalb der Auflegungsfrist keine begründeten schriftlichen Einwendungen übermittelt wurden,
    2. 2.Ziffer 2alle Einwendungen von den Einwendern zurückgezogen wurden oder
    3. 3.Ziffer 3der Antrag zurückgezogen wurde.
  2. (2)Absatz 2Die Abberaumung ist tunlichst in der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntzugeben.Die Abberaumung ist tunlichst in der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Weise bekanntzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten