§ 4 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
    1. 1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
      1. a)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
      2. b)Litera bDie Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:

 

bis

20 cl

mindestens 3 mm

> 20 cl

bis

100 cl

mindestens 4 mm

> 100 cl

 

 

mindestens 6 mm

  1. c)Litera c
    1. 2.Ziffer 2Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
      1. a)Litera adie Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
      2. b)Litera bdie Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
    1. (2)Absatz 2Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMaßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
    1. 1.Ziffer einsAuf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
      1. a)Litera adas Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG;
      2. b)Litera bDie Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:

 

bis

20 cl

mindestens 3 mm

> 20 cl

bis

100 cl

mindestens 4 mm

> 100 cl

 

 

mindestens 6 mm

  1. c)Litera c
    1. 2.Ziffer 2Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Ziffer eins, möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
      1. a)Litera adie Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
      2. b)Litera bdie Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
    1. (2)Absatz 2Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Absatz eins, ausgeschlossen ist.

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