§ 5a KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2die Jodzahl 115 nicht übersteigt,
    3. 3.Ziffer 3der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,
    4. 4.Ziffer 4die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.
  1. (2)Absatz 2Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.
§ 5a KStV (weggefallen) seit 05.11.2004 weggefallen.

Stand vor dem 04.11.2004

In Kraft vom 31.12.1999 bis 04.11.2004
  1. (1)Absatz einsFür Fettsäuremethylester gilt die Vornorm ÖNORM C 1191, ausgegeben am 1. Juli 1997, mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsder Gesamtschwefel 0,003 Masseprozent nicht übersteigt,
    2. 2.Ziffer 2die Jodzahl 115 nicht übersteigt,
    3. 3.Ziffer 3der Wassergehalt 300 mg/kg nicht übersteigt,
    4. 4.Ziffer 4die Gesamtverschmutzung 20 mg/kg nicht übersteigt.
  1. (2)Absatz 2Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß § 5a Abs. 1 zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in § 3 festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.Beimischungen von bis zu 3 Volumsprozent Fettsäuremethylester pflanzlichen Ursprungs gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, zu Dieselkraftstoff nach den Spezifikationen dieser Verordnung sind für den Betrieb von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor zulässig. Der mit Fettsäuremethylester gemischte Dieselkraftstoff hat den in Paragraph 3, festgelegten Spezifikationen für Dieselkraftstoffe zu entsprechen.
§ 5a KStV (weggefallen) seit 05.11.2004 weggefallen.

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