§ 3 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsOttokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,
    2. 2.Ziffer 2Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang römisch IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.
    3. 3.Ziffer 3Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
    4. 4.Ziffer 4Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang V,Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch fünf,
    5. 5.Ziffer 5Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. März 2009,
    6. 6.Ziffer 6reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VI;
    7. 7.Ziffer 7Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch III und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
  3. (2a)Absatz 2 aAb dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch II und römisch IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
  6. (5)Absatz 5Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
§ 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 04.06.2009 bis 03.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsOttokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Mindestanforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 2009,
    2. 2.Ziffer 2Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch II sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2004 oder den Spezifikationen gemäß Anhang römisch IV sowie ÖNORM C 1590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff B7 Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Oktober 2008.
    3. 3.Ziffer 3Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
    4. 4.Ziffer 4Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang V,Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch fünf,
    5. 5.Ziffer 5Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. März 2009,
    6. 6.Ziffer 6reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VI;
    7. 7.Ziffer 7Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ÖNORM C 1114 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Ottokraftstoff Superethanol E 85 Anforderungen und Prüfmethoden“ vom 1. Juli 2007.
  2. (2)Absatz 2Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang III und Dieselkraftstoffe den in Anhang IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2005 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Ottokraftstoffe den in Anhang römisch III und Dieselkraftstoffe den in Anhang römisch IV angeführten Spezifikationen zu entsprechen.
  3. (2a)Absatz 2 aAb dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen III und IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.Ab dem 1. Jänner 2009 haben die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe unbeschadet der anderen in den Anhängen römisch III und römisch IV angeführten Spezifikationen einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg zu entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang I und III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang II und IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Otto- und Dieselkraftstoffe können für Ottokraftstoffe die in Anhang römisch eins und römisch III und für Dieselkraftstoffe die in Anhang römisch II und römisch IV festgelegten Spezifikationen teilweise oder zur Gänze bereits mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
  5. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.Die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die im Großhandel oder Kleinverbrauch feilgebotenen Kraftstoffe nachweislich Europäischen Normen und deren nationalen Ausgaben anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Staates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden und in denen den österreichischen Normen gleichwertige Qualitätskriterien und Spezifikationen festgelegt sind und den Zielen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes dienen.
  6. (5)Absatz 5Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
§ 3 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

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