§ 5 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOttokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.
  2. (2)Absatz 2Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
  3. (3)Absatz 3Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.Mischprodukte nach Absatz eins und 2 sind gemäß Paragraph 6 b, zu kennzeichnen.
§ 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 05.11.2004 bis 03.12.2012
  1. (1)Absatz einsOttokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.
  2. (2)Absatz 2Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
  3. (3)Absatz 3Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.Mischprodukte nach Absatz eins und 2 sind gemäß Paragraph 6 b, zu kennzeichnen.
§ 5 KStV (weggefallen) seit 04.12.2012 weggefallen.

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