§ 16 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht Paragraph 22, Absatz 2, zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 84/2003)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2003,)
§ 16 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2004 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDer Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht Paragraph 22, Absatz 2, zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß Paragraph 21, zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 84/2003)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2003,)
§ 16 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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