§ 2 GPVVU (weggefallen)

Gewinnplan-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 2 GPVVU (1weggefallen) Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzwseit 01.01.2016 weggefallen. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.

(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.

(3) Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.

(4) Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(5) Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:

1.

Änderungen

2.

Begründung der Änderungen

3.

Verbale Beschreibung

4.

Bemessungsgrundlage

5.

Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung

6.

Gewinn- und Abrechnungsverbände

7.

Sonstiges

(6) Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:

1.

Grundlagen

1.1.

Einleitung

1.2.

Änderungen

1.3.

Begründung der Änderungen

1.4.

Tarife

1.5.

Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise

1.6.

Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer

1.7.

Sonstiges

2.

Zeitablauf der Gewinnbeteiligung

2.1.

Zuteilungszyklus

2.2.

Gewinnkarenz

2.3.

Sonstiges

3.

Gewinnsystem

3.1.

Art des Gewinnsystems

3.2.

Gewinnverwendung

3.2.1.

Verbale Beschreibung

3.2.2.

Bemessungsgrundlage

3.2.3.

Formeln

3.2.4.

Vorgangsweise der Ermittlung

3.3.

Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen

3.4.

Sonstiges

4.

Berechnungen

4.1.

Rechnungsgrundlagen

4.2.

Bezeichnungen und Formeln

4.3.

Zuteilung im Jahr t

4.4.

Deckungsrückstellung des Gewinnanteils

4.5.

Sonstige Berechnungen

5.

Gewinnkomponenten

6.

Leistungen

6.1.

Erleben

6.1.1.

Verbale Beschreibung

6.1.2.

Formel

6.1.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.2.

Ableben

6.2.1.

Verbale Beschreibung

6.2.2.

Formel

6.2.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.3.

Rückkauf

6.3.1.

Verbale Beschreibung

6.3.2.

Formel

6.3.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.4.

Beitragsfreistellung

6.4.1.

Verbale Beschreibung

6.4.2.

Formel

6.5.

Sonstige Leistungen

6.5.1.

Verbale Beschreibung

6.5.2.

Formel

7.

Sonstiges

(7) Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 und Abs. 6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.

(8) Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.

(9) Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs. 8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß § 2 Abs. 1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 zu ändern.

(10) Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2015
§ 2 GPVVU (1weggefallen) Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzwseit 01.01.2016 weggefallen. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.

(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 5 bzw. Abs. 6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.

(3) Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.

(4) Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs. 6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(5) Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:

1.

Änderungen

2.

Begründung der Änderungen

3.

Verbale Beschreibung

4.

Bemessungsgrundlage

5.

Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung

6.

Gewinn- und Abrechnungsverbände

7.

Sonstiges

(6) Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:

1.

Grundlagen

1.1.

Einleitung

1.2.

Änderungen

1.3.

Begründung der Änderungen

1.4.

Tarife

1.5.

Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise

1.6.

Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer

1.7.

Sonstiges

2.

Zeitablauf der Gewinnbeteiligung

2.1.

Zuteilungszyklus

2.2.

Gewinnkarenz

2.3.

Sonstiges

3.

Gewinnsystem

3.1.

Art des Gewinnsystems

3.2.

Gewinnverwendung

3.2.1.

Verbale Beschreibung

3.2.2.

Bemessungsgrundlage

3.2.3.

Formeln

3.2.4.

Vorgangsweise der Ermittlung

3.3.

Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen

3.4.

Sonstiges

4.

Berechnungen

4.1.

Rechnungsgrundlagen

4.2.

Bezeichnungen und Formeln

4.3.

Zuteilung im Jahr t

4.4.

Deckungsrückstellung des Gewinnanteils

4.5.

Sonstige Berechnungen

5.

Gewinnkomponenten

6.

Leistungen

6.1.

Erleben

6.1.1.

Verbale Beschreibung

6.1.2.

Formel

6.1.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.2.

Ableben

6.2.1.

Verbale Beschreibung

6.2.2.

Formel

6.2.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.3.

Rückkauf

6.3.1.

Verbale Beschreibung

6.3.2.

Formel

6.3.3.

Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils

6.4.

Beitragsfreistellung

6.4.1.

Verbale Beschreibung

6.4.2.

Formel

6.5.

Sonstige Leistungen

6.5.1.

Verbale Beschreibung

6.5.2.

Formel

7.

Sonstiges

(7) Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs. 5 und Abs. 6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.

(8) Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs. 5 und Abs. 6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.

(9) Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs. 8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß § 2 Abs. 1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend § 3 Abs. 1 Z 3 zu ändern.

(10) Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.

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