§ 13 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 13 KG (1weggefallen) Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen istseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 13 KG (1weggefallen) Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen istseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.

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