§ 11 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999

§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.

Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

---------------------------------------------------------------------

Packungsgröße in Mindestschriftgröße

Gramm Zentiliter in Millimeter

---------------------------------------------------------------------

bis 50 bis 5 2

---------------------------------------------------------------------

> 50 bis 200 5 bis 20 3

---------------------------------------------------------------------

> 200 bis 1 000 20 bis 100 4

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> 1 000 > 100 6

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Packungsgröße in

Mindestschriftgröße in Millimeter

Gramm

Zentiliter

bis

50

bis

5

2

>

50

bis

200

>

5

bis

20

3

>

200

bis

1 000

>

20

bis

100

4

>

1 000

>

100

6

2.

ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzteentgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.

(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.

(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009

§ 11. (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

1.

Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

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Packungsgröße in Mindestschriftgröße

Gramm Zentiliter in Millimeter

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bis 50 bis 5 2

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> 50 bis 200 5 bis 20 3

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> 200 bis 1 000 20 bis 100 4

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> 1 000 > 100 6

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Packungsgröße in

Mindestschriftgröße in Millimeter

Gramm

Zentiliter

bis

50

bis

5

2

>

50

bis

200

>

5

bis

20

3

>

200

bis

1 000

>

20

bis

100

4

>

1 000

>

100

6

2.

ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.

(2) Andere als die in den Anhängen 4 und 5im Anhang 3 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzteentgegen gesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.

(3) Wird das Zeichen nach § 10 Abs. 1 auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.

(4) Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

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