§ 28 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Die Betreiber der Erstprüfstellen§ 28 KG (§ 20weggefallen) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden könnenseit 20.04.2016 weggefallen. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
Die Betreiber der Erstprüfstellen§ 28 KG (§ 20weggefallen) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden könnenseit 20.04.2016 weggefallen. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten