Paragraph eins, Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchzuführen. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Erdöl, Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ folgende Produkte:1.Ziffer eins„Erdöl“ Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zol... mehr lesen...
Paragraph 3, Die Erhebungen werden durchgeführt:1.Ziffer einsAls monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl, Erdölprodukten und Biokraftstoffen;2.Ziffer 2als monatliche... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Meldung sind alle Unternehmen verpflichtet,1.Ziffer einsdie Waren gemäß § 2 produzieren, verarbeiten oder vermischen;die Waren gemäß Paragraph 2, produzieren, verarbeiten oder vermischen;2.Ziffer 2die Erdölprodukte in Direktkäufen von in Österreich gelegenen Erzeugungsbetrieben,... mehr lesen...
Paragraph 5, Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:1.Ziffer einsauf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den me... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Rahmen der Erdölstatistik erhobenen Daten finden für folgende Aufgabenbereiche Verwendung:1.Ziffer einsZur Berechnung einer Auswertung über die dem Marktverbrauch zugeführten Erdölprodukte und Biokraftstoffe;2.Ziffer 2zur Berechnung einer Länderstatistik über Importe und Expo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölerzeug... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgen... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte. mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:1.Ziffer einsDie Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.2.Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:1.Ziffer einsSie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.2.Ziffer 2Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:1.Ziffer einsArbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstig... mehr lesen...
(1)Absatz einsBildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Bli... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind. mehr lesen...
§ 8.Paragraph 8, Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 68 Abs. 1 ASchG ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASchG ist insbe... mehr lesen...
§ 9.Paragraph 9, Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen. mehr lesen...
(1)Absatz einsNach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.Absatz eins,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/die Arbeitgeber/in hat Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufn... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder/jede Arbeitnehmer/in ist vor Aufnahme seiner/ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines/ihres Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,2.Ziffer 2das... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.(2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspers... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 3 und 4 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(3)Absatz 3Die §§ 3 und 4 sind jedoch zu beachten,Die Paragraphen 3 und 4 sind jedoch zu beachten,1.Ziffer einswenn A... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1928,Z , folgenden Rechtssatz beschlossen:Durch ein auf Grund des Artikels 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes erlassenes Bundesgrundsatzgesetz, das nicht den Charakter eines Verfassungsgesetzes hat, dürfen eigene Bundesorgane, und so... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 10.07.1928 mehr lesen...
GebührenämterfusionsV (K-BAV) Fundstelle seit 01.01.2005 weggefallen. mehr lesen...
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr (GV) Fundstelle seit 01.05.2000 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anl. 1 ADGMV 2010 (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
Anti-Doping-Grenzmengenverordnung 2010 (ADGMV 2010) Fundstelle seit 01.01.2015 weggefallen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:1.... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 sowie Zeugnisse über abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 507/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 1. Zeug... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.01.2003 mehr lesen...
Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist. mehr lesen...
(1)Absatz einsAkten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.Akten und Aktenteile, die nicht gemäß Paragraph 173, der Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsAkten,1.Ziffer einsdie wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Ge... mehr lesen...
§ 4.Paragraph 4, Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz). Akten und Aktenteile, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszusondern ... mehr lesen...
§ 5.Paragraph 5, Die Zitierungen der Geo. in dieser Verordnung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Die Archiv-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. mehr lesen...
Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:1.Ziffer eins„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1,„Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Vero... mehr lesen...
(1)Absatz einsHandlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 des Artenhandelsgesetzes 2009 (ArtHG 2009) hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es h... mehr lesen...
(1)Absatz einsHandlungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 ArtHG 2009 hinsichtlich Exemplaren einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art haben unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art, außer es handelt sich um Exemplare vonHand... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.04.2010 mehr lesen...
1.Ziffer einsZeugnisse übera)Litera adie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Augenoptik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf undb)Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) undeine mindestens zweijährige fachliche Tätigk... mehr lesen...
§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung, der schulischen Ausbildung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeite... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.01.2003 mehr lesen...