§ 4 BS-V Arbeitstisch und Arbeitsfläche

Bildschirmarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. 1.Ziffer einsSie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    2. 2.Ziffer 2Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. 1.Ziffer einsSie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
    2. 2.Ziffer 2Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
    3. 3.Ziffer 3Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. 1.Ziffer einsSie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    2. 2.Ziffer 2Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
    4. 4.Ziffer 4Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
    1. 1.Ziffer einsSie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
    2. 2.Ziffer 2Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
    3. 3.Ziffer 3Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

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