§ 14 BS-V Information

Bildschirmarbeitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
    4. 4.Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. 3.Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG unddas Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
    4. 4.Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. (2)Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.

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