§ 5 ESVO

Erdölstatistik-Verordnung 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

  1. 1.Ziffer einsauf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
  2. 2.Ziffer 2mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
  3. 3.Ziffer 3im Wege einer Online-Datenübermittlung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2011 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Die Meldungen sind bis zum 20. des dem Berichtszeitraum folgenden Monats dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erstatten und können wie folgt vorgenommen werden:

  1. 1.Ziffer einsauf den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufgelegten und den meldepflichtigen Betrieben kostenlos zugesandten Formblättern;
  2. 2.Ziffer 2mit den, vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend kostenlos in elektronischem Format zur Verfügung gestellten Vorlagen oder
  3. 3.Ziffer 3im Wege einer Online-Datenübermittlung.

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