§ 3 AV

Anhörungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.1998 bis 31.12.9999

§ 3. (1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet. Allenfalls vom Antragsteller nach Beginn der Auflegung vorgelegte Unterlagen sind von der Behörde umgehend, spätestens jedoch eine Woche vor Ende der Auflegungsfrist bei der Behörde aufzulegen.

(2) Die Behörde hat jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person, derdie dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist, zu übergeben oder zuzusenden (siehe Anlage).

(3) Die Behörde hat juristischen Personen (Interessensvertretungen, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften usw.) über deren Wunschoder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu überlassen. Den Wünschen nach Überlassung einer Kopie ist nur in einem solchen Umfang zu entsprechen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigtübergeben oder zuzusenden.

(43) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

Stand vor dem 13.05.1998

In Kraft vom 01.03.1997 bis 13.05.1998

§ 3. (1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet. Allenfalls vom Antragsteller nach Beginn der Auflegung vorgelegte Unterlagen sind von der Behörde umgehend, spätestens jedoch eine Woche vor Ende der Auflegungsfrist bei der Behörde aufzulegen.

(2) Die Behörde hat jedermannjeder natürlichen oder juristischen Person, derdie dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist, zu übergeben oder zuzusenden (siehe Anlage).

(3) Die Behörde hat juristischen Personen (Interessensvertretungen, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften usw.) über deren Wunschoder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu überlassen. Den Wünschen nach Überlassung einer Kopie ist nur in einem solchen Umfang zu entsprechen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung der Behörde nicht wesentlich beeinträchtigtübergeben oder zuzusenden.

(43) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten