§ 1 AV

AV - Anhörungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anhörungen über Anträge auf Genehmigung

1.

erstmaliger Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen oder nicht mit zumindest zwei Arten von Schranken im Sinne des § 4 Z 7 GTG durchgeführt werden,

2.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

3.

erstmaliger Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im kleinen oder großen Maßstab,

4.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 3 im großen Maßstab, sofern diese Arbeiten nicht zu Entwicklungszwecken dienen,

5.

weiterer Arbeiten mit GVO in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 4 im großen Maßstab,

6.

von Freisetzungen von GVO, sofern nicht ein vereinfachtes behördliches Verfahren gemäß § 42 GTG durchgeführt wird.

In Kraft seit 01.03.1997 bis 31.12.9999
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